Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_378/2015

6B_378/2015

Rubrum

Urteil vom 10. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. März 2015.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 26. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den Formvorschriften der StPO entsprach. Der Beschwerdeführer wendet sich am 15./16. April 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Eingabe nicht. Im Wesentlichen beschränkt sie sich auf unsubstanziierte Vorwürfe und Verunglimpfungen an die Adresse der kantonalen Behörden. Deren "Konstrukt von Daten" diene lediglich dazu, ihm den Rechtsweg zu verunmöglichen. Diese Leute seien "nicht nur korrupt, sie sind auch pervers und einige gehören speziellen Gruppen an (Sadomaso, Travestie, Homosexuelle) ". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.

Entgegen der Aufforderung vom 20. April 2015 konnte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Mail vom 27. April 2015 angekündigt wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens per Mail summarisch informiert (act. 9).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 10. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 39, Art. 42, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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