Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_39/2009

6B_39/2009

Rubrum

{T 0/2}

6B_39/2009/sst

Urteil vom 12. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

B.________,

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Oktober 2008.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde im Berufungsverfahren eine Ehrverletzungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren sowie den Beschwerdegegnern eine Entschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen (Ziff. 2 a - c).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden ans Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit einen Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des bemängelten Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht darf nicht über diese Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer stellt sechs Begehren, die das kantonale Verfahren betreffen (Beschwerde S. 1/2). Begehren 3 und 5 betreffen die Genugtuung, die dem Beschwerdeführer zu bezahlen sei, sowie die Kosten der Gegendarstellung in einer Zeitschrift. Die übrigen Begehren 1, 2, 4 und 6 betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren um Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Ehrverletzung. Folglich ist auf die Begehren 3 und 5 von vornherein nicht einzutreten.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106, Art. 107 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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