Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_391/2012

6B_391/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch X.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 4. Juni 2012.

Erwägungen

1.

Da sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies immer wieder renitent verhalten und das Personal bedroht sowie beschimpft haben soll, wurde er in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3). Dagegen wendet sich der Vater des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde vom 28. Juni 2012 ans Bundesgericht, in welcher er vor allem Vorwürfe gegen die schweizerischen Behörden erhebt (act. 1). Am 4. Juli 2012 teilte ihm das Bundesgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BGG mit, er sei als Vertreter seines Sohnes vor Bundesgericht nicht zugelassen, weil in Strafsachen Parteien nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihm eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 13. Juli 2012 angesetzt, ansonsten die Eingabe vom 28. Juni 2012 unbeachtet bleibe (act. 5). Innert Frist wendet sich der Vater des Beschwerdeführers am 7. Juli 2012 erneut ans Bundesgericht. Auch diese Eingabe beschränkt sich auf Vorwürfe gegen die Behörden der Schweiz (act. 6). Der Mangel wurde indessen nicht behoben. Da keine vom Beschwerdeführer persönlich oder einem zugelassenen Vertreter unterschriebene Beschwerde vorliegt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die vor Bundesgericht entstandenen Kosten waren unnötig. Sie sind dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 40, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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