Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_396/2010

6B_396/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Akteneinsicht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2010.

Sachverhalt

A.

X.________ verbüsst verschiedene Freiheitsstrafen in der Strafanstalt Pöschwies. Diese werden am 28. März 2011 enden, wobei X.________ am 17. Februar 2010 zwei Drittel dieser Strafen verbüsst hat. Nach abgelehnter bedingter Entlassung stellte X.________ ein Entlassungsgesuch an das Amt für Justizvollzug. Dieses wies das Gesuch um Gewährung der bedingten Entlassung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und trat auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht ein.

B.

X.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 6. April 2010 verweigerte der Präsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an. Er gewährte indessen die Akteneinsicht in die seit einem Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 3. Dezember 2009 ergangenen Akten.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Überprüfung und Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Amts für Justizvollzug St. Gallen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (Antrag 1 und 3). Zudem verlangt er kostenlose Einsicht in die Vollzugsakten (Antrag 2). Ferner möchte er verschiedene Verfahrensgarantien im bundesgerichtlichen Verfahren verwirklicht haben (Anträge 5 und 6) sowie die Zustellung einer Eingangbestätigung (Antrag 7), alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

D.

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

Soweit der Beschwerdeführer unzulässige Begehren stellt (siehe Anträge 5, 6 und 7), ist darauf nicht einzutreten. Vor Bundesgericht ist die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Beschwerdeerhebung gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung sowie der Akteneinsicht Gegenstand des Verfahrens (Anträge 1-3). Insofern sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Fragen befasst, ist darauf nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die kostenlose Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Die Vorinstanz erwägt, dass ihm die seit dem 3. Dezember 2009 ergangenen Akten, von denen er noch keine Kenntnis hat, in Kopie zuzustellen seien. Eine Akteneinsicht in die vollständigen Original-Akten könne nicht erfolgen, da er sich im Strafvollzug befinde.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz weder auseinander noch liefert er sonst eine hinreichende Begründung für sein Begehren um vollständige Akteneinsicht. Auf sein Vorbringen ist daher mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Die Vorinstanz bringe keine relevanten Gründe und Kriterien vor, weshalb das Begehren um bedingte Entlassung aussichtslos sein solle. Die angeführte Fluchtgefahr sowie die Heirat mit einer Ausländerin seien jedenfalls keine relevanten Kriterien (Beschwerde, S. 19).

3.2

Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe sich dem Vollzug der Freiheitsstrafen, die er momentan absitze, mittels Flucht ins Ausland (Philippinen) entzogen. Er sei mit einer asiatischen Staatsbürgerin verheiratet und beabsichtige, nach einer Entlassung nach Asien (Philippinen oder Thailand) zu ziehen. Bei dieser Sachlage erscheine die Fluchtgefahr offenkundig, zumal er aufgrund eines hängigen Verfahrens mit einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen müsse. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung müsse daher als aussichtslos gelten, weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern und die Leistung eines Kostenvorschusses einzuverlangen seien (angefochtenes Urteil, S. 2).

3.3

Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3). Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten (BGE 133 IV 201 E. 2.3).

3.4

Die Vorinstanz nimmt - im Gegensatz zur ersten Instanz - keine Gesamtwürdigung zur Prognose des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor. Sie verzichtet gar auf eine eigentliche Beurteilung der Bewährungsaussicht und erwähnt lediglich die Fluchtgefahr, weil er mit einer Asiatin verheiratet sei und nach der Entlassung auswandern möchte. Ferner sei ein (freilich nicht aus den Akten ersichtliches) Verfahren hängig, bei dem er mit einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen müsse. Aus diesen Erwägungen leitet die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ab.

Die Vorinstanz verfällt in Willkür, indem sie in Verletzung von Art. 86 StGB die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Fluchtgefahr stützt und hierdurch ihren Ermessensspielraum bezüglich Bewährungsaussicht des Beschwerdeführers überschreitet.

Sie vermag mit dieser Begründung die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nicht darzutun.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2010 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 86 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 68 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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