Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 31 décisions citantes n’a été analysée.

6B_402/2011

6B_402/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Dauer der Probezeit (Diebstahl),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2011.

Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ am 22. Juni 2010 wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.

Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2011 das erstinstanzliche Urteil.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 18. April 2011 aufzuheben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt, es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Eine erhöhte Gefahr der Rückfälligkeit liege angesichts der positiven Bewährungsfaktoren trotz der Vorstrafe nicht vor. Die nicht einschlägige Vorstrafe liege bereits sechs Jahre zurück. Es seien keine Gründe ersichtlich, von der Mindestdauer der Probezeit abzuweichen.

1.2

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.w.H.).

1.3

Die Beschwerdeführerin wurde am 24. August 2004 vom Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandel und Hehlerei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt (kant. Akten, Urk. 21/2). Die Verurteilung wegen Hehlerei betrifft, wie der Diebstahl, eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, was die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit berücksichtigen durfte.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des Strafaufschubs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Wohl lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz die Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegen. Angesichts der Vorstrafe bestehen dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, welchen die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit Rechnung tragen durfte. Die Probezeit von vier Jahren hält sich noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Werner Greiner wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 42, Art. 44 et Art. 139 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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