Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_428/2014

6B_428/2014

Rubrum

Urteil vom 5. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 18. Februar 2014.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Beschluss wurde am 21. Februar 2014 versandt und dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2014 ins Postfach avisiert. Indessen holte er ihn auf der Post nicht ab. Der Entscheid gilt dennoch nach Ablauf der postalischen Abholfrist von sieben Tagen per 1. März 2014 als zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht lief am 31. März 2014 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 3. April 2014 kann zwar als Beschwerde ans Bundesgericht betrachtet werden. Sie ist indessen verspätet.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 3. April 2014 geltend, er habe mit der Sendung vom 21. Februar 2014 nicht rechnen müssen. Er sei viel unterwegs und warte nicht jeden Tag auf Post vom Gericht (act. 4). Das Vorbringen ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Damit begründete er ein Prozessrechtsverhältnis, welches ihn verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und z.B. dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1). Wenige Monate nach Einreichung der Beschwerde musste er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer gerichtlichen Sendung rechnen. Wenn er die Vorinstanz nicht auf eine allfällige Abwesenheit aufmerksam machte und deshalb nicht erfuhr, dass eine gerichtliche Sendung im Postfach lagerte, hat er die Zustellung derselben schuldhaft verhindert.

Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 100 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans