Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

6B_467/2026

6B_467/2026

Rubrum

Urteil vom 8. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Juni 2026 (SB.2025.50).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell indessen erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill