Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 51 décisions citantes n’a été analysée.

6B_521/2013

6B_521/2013

Rubrum

Urteil vom 1. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Hinz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013.

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Sie hat nebst einem Antrag und einer Begründung eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist wird nach ständiger Rechtsprechung weder durch eine rechtzeitige Fax-Eingabe ans Bundesgericht noch durch rechtzeitige Aufgabe bei der Deutschen Post gewahrt (Urteile 9C_221/2013 vom 26. März 2013,2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 29. Mai 2013 ab. Die Fax-Eingabe von diesem Tag (act. 1) erfüllt die Formvorschriften nicht. Die schriftliche Fassung wurde ebenfalls am 29. Mai 2013, um 21.00 Uhr, in Hannover der Deutschen Post übergeben (act. 2 mit Umschlag). Sie konnte am selben Tag nicht mehr bei der schweizerischen Post eintreffen und ist deshalb verspätet.

2.

Im Übrigen genügt die Beschwerde auch materiell den Anforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl an eine Adresse des Beschwerdeführers zuzustellen versucht, die ihr von der Einwohnerkontrolle der Stadt Hannover bestätigt worden war (angefochtener Entscheid S. 8). Welche Norm besagen würde, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Auskunft der Einwohnerkontrolle hätte verlassen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 48, Art. 66, Art. 100, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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