Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

6B_562/2015

Bundesgericht

Du 17 juin 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/6b-562-2015/de/6b-562-2015

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_562/2015

6B_562/2015

Rubrum

Urteil vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 22. April 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, sämtliche in Sachen Führerausweisentzug gegen ihn ergangenen Verfügungen seien aufzuheben und die ungehinderte Herausgabe des "entwendeten" Führerausweises anzuordnen.

2.

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verurteilung vom 22. April 2015 gehen. Mit anderen Verfügungen und der beantragten Herausgabe des Führerausweises kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

3.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mehrfach mit dem Auto gefahren ist, obwohl ihm der Führerausweis rechtskräftig entzogen und in der Folge nicht mehr zurückgegeben worden war. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 95 SVG strafbar gemacht, auch wenn er selber der Meinung sei, er sei psychisch und physisch in der Lage, ein Motorfahrzeug zu lenken, und auch wenn andere Personen derselben Auffassung seien. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass er selbst den Führerausweis als "gestohlen" oder "entwendet" betrachte. Dieses subjektive Empfinden ändere nichts daran, dass er bei objektiver Betrachtung die Berechtigung verloren habe, ein Motorfahrzeug zu lenken, auch wenn er dies nicht zu akzeptieren vermöge (Entscheid S. 8/9 lit. g). Mit dieser ausschlaggebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen zur Vorgeschichte und zu seinen angeblichen Fähigkeiten, auch Lastwagen "perfekt" zu beherrschen, gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er dem Bundesgericht mit, seine langjährige "Gefangenhaltung" habe ihn zum armen Mann und "Habenichts" gemacht (act. 9 S. 1). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer es in der Begründung des Gesuchs zudem unterlässt, Ausführungen zu seiner gegenwärtigen finanziellen Lage zu machen (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 95 — lu dans la version du 20 mai 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans