Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_590/2025

6B_590/2025

Rubrum

Urteil vom 3. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Zustellfiktion (Warnung vor Verkehrskontrollen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Mai 2025 (SBR.2025.19).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Mai 2025 ein.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 16. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 ersuchte er darum, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- mittels zweier Monatsraten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde dem Gesuch ausnahmsweise und im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG entsprochen und dem Beschwerdeführer folglich gestattet, den Kostenvorschuss in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 400.-- bis zum 25. August 2025, die zweite Rate von Fr. 400.-- bis zum 25. September 2025. Dies unter dem expliziten Hinweis, dass eine Nichteinhaltung jeder der genannten Fristen zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Die mittels Einschreiben versandte Verfügung vom 5. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2025 zur Abholung gemeldet und am 22. August 2025 zugestellt, nachdem er die Abholfrist am 13. August 2025 bis am 4. September 2025 verlängert hatte. Da der Beschwerdeführer indes mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste und das Wirksamwerden der Zustellungsfiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden kann (BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4 f.; Urteil 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4), gilt die Verfügung als am 14. August 2025 zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen/Aufforderungen vom 6. August 2025 zur Leistung der Raten von jeweils Fr. 400.-- bis am 25. August 2025 bzw. bis am 25. September 2025 wurden dem Beschwerdeführer am 13. August 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete die erste Rate des Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 400.-- innert der ersten, bis am 25. August 2025 angesetzten Frist nicht. Androhungsgemäss ist damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 44, Art. 62, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans