Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_637/2014

6B_637/2014

Rubrum

Urteil vom 19. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. April 2014.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. April 2014 im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs an. Gleichzeitig widerrief es den X.________ gewährten bedingten Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe und stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.

2.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, ihm sei der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme zu gewähren. Es sei "paradox", dass der drohende Strafvollzug sich nur deshalb nicht negativ auf seine Therapierung auswirken solle, da er sich bis jetzt strikt an die therapeutischen Vorgaben gehalten habe. Zudem befinde er sich in einem Setting, das offensichtlich im Strafvollzug nicht durchgeführt werden könne.

3.

Die Vorinstanz führt aus, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine ambulante Massnahme angeordnet, und es könne umfassend auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden. In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass eine Therapie während des Strafvollzugs den Therapieerfolg beeinträchtigen oder gefährden könne.

4.

Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis).

5.

Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zwar ist sein Einwand zutreffend, dass die vom Sachverständigen empfohlene parallele suchtspezifische und deliktspräventive (bifokale) Behandlung im Strafvollzug nicht angeboten wird. Er übersieht jedoch, dass der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit festhielt, es sei problemlos möglich, die alkoholspezifische und deliktspräventive Behandlung nacheinander zu vollziehen. Er erwarte aufgrund des Strafvollzugs keine ungünstigen Auswirkungen auf die Legalprognose oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass eine ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs ebenfalls erfolgsversprechend vollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer Anstrengungen abverlangt, genügt nicht, um vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall abzuweichen und stattdessen den Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

6.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 63 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 et Art. 109 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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