Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 16 décisions citantes n’a été analysée.

6B_717/2010

6B_717/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari

Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprech Beat Widmer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Juni 2010.

Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ mit Entscheid vom 2. März 2010 der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der mehrfachen Pornographie schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Strafe schob es zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung auf.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. Juni 2010 gut und sprach die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend aus.

C.

Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2010 sei aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 2. März 2010 sei zu bestätigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.

Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den Strafaufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB verwehrt. Die Erfolgsaussichten einer psychotherapeutischen Massnahme seien im gewohnten Umfeld grösser als bei einer Therapie im Strafvollzug. Dadurch verliere er seine Arbeitsstelle sowie das soziale Netz und sei insbesondere auch die Beziehung zu seiner Partnerin gefährdet. Hierbei handle es sich um Faktoren, die ihm Stabilität geben und die Chancen auf eine Resozialisierung steigern würden. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2009 gehe zudem klar hervor, dass die Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit Gewährung des Strafaufschubs empfehlen.

2.

Die Vorinstanz zieht in Erwägung, es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Strafaufschub im Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung rechtfertigen würden. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2009 lasse sich nichts anderes schlussfolgern, als dass der Therapie auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Allgemein destabilisierende Folgen des Strafvollzugs - wie Verlust des beruflichen und sozialen Umfelds sowie möglicher Abbruch der Beziehung zum jetzigen Therapeuten - würden zur Begründung eines Strafaufschubs nicht genügen.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe [...] zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

3.2

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Zur Beurteilung dieser Frage ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein Aufschub ist anzuordnen, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Strafvollzug klarerweise verhindert oder vermindert würden. Der Sachrichter verfügt über ein weites Beurteilungsermessen, in welches das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen kann (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 161 E. 4.1 - 4.4; Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

3.3

Gemäss psychiatrischem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 19. Oktober 2009 liegt beim Beschwerdeführer eine Pädophilie mit heterosexueller Ausrichtung vor. Aus Sicht der Gutachter stehen die begangenen Straftaten in eindeutigem Zusammenhang mit der Störung der sexuellen Präferenz, und es bestehe die Gefahr neuerlicher, ähnlich gelagerter Delinquenz. Zur Therapierung der Pädophilie sei die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB geboten. Eine stationäre Behandlung erachten die Gutachter als nicht zweckmässig. Hingegen bejahen sie die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 208 ff.).

3.4

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend, stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und stützen sich auf die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen. Ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht die Vorinstanz in keiner Weise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gutachten werde ein Strafaufschub empfohlen, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr bejahen die Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit eines gleichzeitigen Vollzugs von Strafe und ambulanter Massnahme. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Zweifel ziehen würde. Seine Einwände, durch den Vollzug der Strafe würde er seine Arbeitsstelle sowie das soziale Netz verlieren und insbesondere auch die Beziehung zu seiner Partnerin gefährden, mögen zwar zutreffend sein. Diese allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs reichen jedoch nicht zur Begründung eines Strafaufschubs (Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.4 mit Hinweis). Ein solcher kann nicht schon deshalb angezeigt sein, weil sich dadurch die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung verbessern würden (BGE 129 IV 161 E. 4.2). Vielmehr kommt er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) nur in Betracht, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder zumindest erheblich beeinträchtigen würde. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Horber

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 63 — lu dans la version du 1 décembre 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 65 et Art. 66 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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