Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_725/2021

6B_725/2021

Rubrum

Urteil vom 27. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Postfach 959, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 15. Juni 2021 (OG BI 21 11).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2021 nicht an die Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri am 15. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.

2.

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).

3.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).

4.

Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin. Sie zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht ergibt, dass und weshalb die angefochtene Verfügung verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten vielmehr eine blosse Aneinanderreihung weitschweifiger und wenig verständlicher Darlegungen u.a. zu angeblichen Verschwörungen insbesondere in der Bankenwelt im Zusammenhang mit dem Fall "B.________", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits erläutert, dass ihre verschiedenen Anliegen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteile 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 3 und 5D_227/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3).

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 81, Art. 95, Art. 100 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans