Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

6B_735/2009

6B_735/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin

Jacquemoud-Rossari.

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

B._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt

A.

Rechtsanwalt B._________ vertrat als amtlicher Beistand die Interessen eines Angeschuldigten, dem sexuelle Handlungen mit Kindern, eventuell sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vorgeworfen worden war. Die Untersuchungsrichterin des Kantons Freiburg stellte das Verfahren am 14. Januar 2009 ein.

B.

Im anschliessenden Entschädigungsverfahren fungierte B._________ weiterhin als amtlicher Beistand. Das Kantonsgericht Freiburg fällte am 29. Juni 2009 den Sachentscheid und entschädigte den Rechtsbeistand für dieses Verfahren mit Fr. 700.--.

C.

B._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Entschädigung aufzuheben, und diese sei auf Fr. 4'051.80 zuzüglich Fr. 307.94 MWSt zu erhöhen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Entschädigung ohne sein Kostenverzeichnis und ohne Begründung massiv zu tief festgelegt. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Art. 24 Abs. 1 URPG/FR willkürlich angewandt.

1.1

Zur Entschädigung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz lediglich fest, diese sei in Anbetracht der konkreten Umstände auf Fr. 700.-- festzusetzen, zuzüglich 7,6 % MWSt (Art. 37 Abs. 3 StPO/FR, Art. 24 Abs. 1 URPG/FR, Art. 1 Abs. 1 URTT/FR; angefochtener Entscheid S. 7 unten/8 oben).

1.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 URPG/FR entrichtet der Staat dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zu den Reiseentschädigungen einen angemessenen Betrag, der vom Präsidenten der zuständigen Gerichtsbehörde oder vom Untersuchungsrichter gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses und unter Berücksichtigung der Umstände der Strafsache und der Anzahl der Sitzungen festgelegt wird.

Der kantonale Tarif hält in Art. 1 Abs. 1 fest: Die angemessene Entschädigung der Amtsverteidiger in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.

1.3

Diese beiden Bestimmungen sehen vor, dass die Entschädigung unter anderem "gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses" bzw. "auf Grund des Arbeitsaufwands" festzusetzen ist. Von einer pauschalen Entschädigung nach Ermessen ist nirgends die Rede.

Nach seiner eigenen Praxis entschädigt das Kantonsgericht lediglich Korrespondenzen und Telefongespräche pauschal, die zur Führung des Prozesses notwendig sind, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung (Urteil des Bundesgerichts 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004, E. 4.2). Aus diesem Entscheid geht nirgends hervor, dass das Kantonsgericht weiter gehenden Aufwand pauschal honorieren würde.

Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer von sich aus innert einer bestimmten Frist seine Kostennote hätte einreichen müssen.

Indem die Vorinstanz die Entschädigung festlegte, ohne sich dabei auf ein Kostenverzeichnis des Beschwerdeführers zu stützen, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. wandte sie Art. 24 Abs. 1 URPG/FR willkürlich an. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da Ermessensfragen zu beantworten sind, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4

Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer auffordern, ihr seine Kostenliste zu unterbreiten. Falls sie einzelne Posten zu kürzen gedenkt, wird sie ihn vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form anhören und seine Stellungnahme beim Kostenentscheid berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004, E. 5.3.3).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 et Art. 68 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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