Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_859/2020

6B_859/2020

Rubrum

Urteil vom 3. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Gegenstand

Erlass der Verfahrenskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Mai 2020 (SB.2018.22).

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. August 2019 wegen geringfügigen Diebstahls mit Fr. 750.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und auferlegte ihm die Kosten und eine Urteilsgebühr für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit undatiertem Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) aufgrund seiner finanziellen Lage sinngemäss um Kostenerlass ("amnistie financière").

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 25. Mai 2020 auf das Erlassgesuch in Bezug auf die Busse nicht ein und verwies den Beschwerdeführer an die zuständige Stelle im Kanton, wo ein Begehren um Ratenzahlungen der Busse gestellt werden könne. Auf das Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten trat es mangels Dokumentation der finanziellen Verhältnisse ebenfalls nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Kostenerlassgesuch unter Beilage entsprechender Belege erneut gestellt wer den könne.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Kostenerlass zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen behauptet er generell eine Verletzung seiner Grundrechte wegen Diskriminierung und "profilage racial". Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 54, Art. 66, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans