Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_893/2021

6B_893/2021

Rubrum

Urteil vom 22. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

B.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

2. C.________, Staatsanwältin des Bundes,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (qualifizierte Geldwäscherei); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. August 2021 (BB.2021.188).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erstatte im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Amtsmissbrauchs. Der von der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft beauftragte ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 8. Juni 2021, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. August 2021 ab.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Vorprüfung seiner Strafanzeige und allenfalls Anklageerhebung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Schriftenwechsels und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG), worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 4. August 2021 explizit hinwies. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist.

4.

Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, womit der Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Sachlage ist in prozessualer Hinsicht identisch mit einem vom Beschwerdeführer bereits angehobenen Verfahren, weshalb ein Verzicht auf Verfahrenskosten ausser Betracht fällt und dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitlglied: Der Gerichtsschreiber:

Denys Held

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 79, Art. 108 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans