Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

6B_91/2013

6B_91/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. November 2012.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand nahm und das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Er beantragt, die Untersuchung sei durch die Staatsanwaltschaft anhand zu nehmen.

Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 1.3-1.5). In Bezug auf die von ihm angezeigte Morddrohung und den Hausfriedensbruch sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen. Betreffend die Nötigung sei keine Tathandlung ersichtlich.

Was an den Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Morddrohung geltend, der Angezeigte habe versucht, ihn zur Mittäterschaft bei der Tötung seines Bruders anzustiften. Dies ändert nichts daran, dass er bezüglich der Morddrohung weder Geschädigter noch Privatkläger ist. In Bezug auf den Hausfriedensbruch stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Mieter der betreffenden Wohnung, da diese seiner Mutter gehöre. Was an dieser Annahme, welcher der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung der Vorinstanz nicht ausdrücklich widersprochen hat, willkürlich sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 95 et Art. 109 — lu dans la version du 1 février 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans