Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_998/2016

6B_998/2016

Rubrum

Urteil vom 5. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. August 2016.

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte den Beschwerdeführer am 29. April 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs, Missachtung Signal Kreisverkehr) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB von Fr. 100.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. August 2016 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen seine Verurteilung und verlangt sinngemäss, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden.

2.

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erörtert im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, die Beweiswürdigung und seine Version der Angelegenheit. Soweit sich seine Kritik auf das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden bezieht und er nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des Obergerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, für die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung gebe es keine Beweise, keine Fakten, keine Indizien und keine Zeugen. Dass er zur fraglichen Zeit mit seinem Motorrad auf der genannten Fahrstrecke unterwegs bzw. er dort anwesend gewesen sei, reiche für eine Verurteilung nicht. Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung können vor Bundesgericht indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe für die Verurteilung keine eindeutigen Beweise und keine ihn überführenden sowie sachbezogenen Fakten, genügt als Begründung einer Willkürrüge nicht. Entsprechendes gilt für den pauschalen Einwand, die Aussagen der Zeugin seien nicht wahrheitsgemäss. Mit dem Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen auf die Aussagen der Zeugin willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Vorwurf der "Amtsanmassung". Die Vorinstanzen haben die Aussagen der Zeugin unter Hinweis auf die Realkennzeichenanalyse gewürdigt. Inwiefern sie sich, namentlich die erste Instanz, in unzulässiger Weise Fachkompetenz angemasst haben könnten, ist gestützt auf die Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen Teil der Beweiswürdigung und damit (primär) Aufgabe des Gerichtes ist (Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 42 — lu dans la version du 1 octobre 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 80, Art. 97, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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