Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

6F_20/2011

6F_20/2011

{T 0/2}

6F_20/2011

Urteil vom 1. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 und 6F_14/2011 vom 24. November 2011.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht wies am 31. August 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_256/2011). Ein erstes Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 24. November 2011 abgewiesen (6F_14/2011).

Der Gesuchsteller stellt ein weiteres Revisionsgesuch gegen die Urteile 6B_256/2011 und 6F_14/2011. Soweit er verlangt, es sei eine neue Gerichtsbesetzung vorzusehen (act. 1 S. 5 Antrag 5), stellt er sinngemäss den Antrag, die Richter, die an den früheren Urteilen mitwirkten, hätten in den Ausstand zu treten. Auf dieses Gesuch ist indessen nicht einzutreten, weil die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch, wenn der Gesuchsteller mit dem Ausgang des früheren Verfahrens nicht einverstanden ist.

Nebst Vorbringen, die im Rahmen eines Revisionsgesuches von vornherein unzulässig sind, bringt der Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 121 lit. a BGG nur vor, die Gerichtsschreiberin, die an den beiden angeblich mangelhaften Urteilen mitgewirkt hat, hätte in Anwendung von Art. 32 (recte 34) Abs. 1 lit. e BGG in den Ausstand treten müssen (act. 1 S. 4). Aus dem Umstand, dass eine Gerichtsschreiberin Beziehungen zu dem Kanton unterhält, in welchem der angefochtene Entscheid erging, lässt sich indessen keine Befangenheit herleiten. Auch eine gemeinsame Parteizugehörigkeit mit Richtern, die den angefochtenen Entscheid gefällt haben, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Der Beschwerdeführer vermag seinen ungehörigen Vorwurf, die Gerichtsschreiberin habe "sich schützend vor das höchst problematische Urteil des Obergerichts" gestellt und sei "vor wenig" zurückgeschreckt (act. 5 S. 4), denn auch durch nichts zu belegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Da die Angelegenheit spruchreif ist, muss das Verfahren entgegen einem Antrag des Gesuchstellers (act. 12 S. 3) nicht sistiert werden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne Antwort zu den Akten zu legen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die an früheren Verfahren beteiligten Bundesrichter wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 34, Art. 66 et Art. 121 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans