Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7B_542/2026

7B_542/2026

Rubrum

Urteil vom 23. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. April 2026 (BKBES.2026.46).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 2. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein. In der Folge wandte sich A.________ beschwerdehalber an das Bundesgericht.

2.

Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2026 Frist bis am 18. Mai 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 19. Mai 2026 wurde ihm eine Nachfrist bis am 1. Juni 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Im Falle eines Nichteintretens gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend und hat nach Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger