Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

7B_700/2024

7B_700/2024

Rubrum

Urteil vom 4. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 (BES.2024.21).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 darum, von der Leistung des Kostenvorschusses befreit zu werden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, da das Gesuch keine Begründung enthalte. Namentlich wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunde versandt und gingen dem Beschwerdeführer nachweislich zu.

4.

Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 62 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans