Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7B_753/2026

7B_753/2026

Rubrum

Verfügung vom 1. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juni 2026 (V 2026 62).

Erwägung:

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Posteingang) erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juni 2026. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Posteingang) zog A.________ die Beschwerde zurück. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier