Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

7B_810/2023

7B_810/2023

Rubrum

Urteil vom 20. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Weisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 15. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, er habe am 15. September 2023 mit einem Kanzleimitarbeiter des Obergerichts Zürich telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm reden würden. Auf Nachfrage, wer diese Weisung erteilt habe, habe der Kanzleimitarbeiter gesagt, diese käme vom Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts. Diesbezüglich führt A.________ aus, der Präsident der II. Strafkammer sei in den Ausstand getreten, weshalb es vollkommen ausgeschlossen sei, dass dieser irgendeine Weisung erteile. Er stelle den Antrag, dass dem Präsidenten der II. Strafkammer untersagt werde, in diesem Verfahren irgendeine Amtshandlung zu tätigen. Die Weisung, die er den Mitarbeitenden erteilt habe, sei aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Vorliegend mangelt es indessen an einem anfechtbaren Entscheid und somit an einem nach Art. 82 ff. BGG zulässigen Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht ist nicht zuständig auf Antrag einer beschwerdeführenden Person über angebliche Weisungen eines anderen Gerichts zu befinden. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Sauthier

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 78, Art. 82 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans