Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

7B_863/2023

7B_863/2023

Rubrum

7B_863/2023,7B_950/2023,7B_1034/2023,7B_1035/2023

Urteil vom 18. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

7B_950/2023

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

7B_1034/2023

Thomas Fingerhuth,

Beschwerdegegner,

7B_1035/2023

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Gegenstand

Dispensationsgesuch, Antrag schriftliches Berufungsverfahren, Wechsel amtliche Verteidigung sowie Ausstand; Nichteintreten.

Erwägungen

1.

A.________ führt mit Eingaben vom 6. November 2023 (Verfahren 7B_863/2023), vom 30. November 2023 (Verfahren 7B_950/2023), vom 8. Dezember 2023 (Verfahren 7B_1034/2023) sowie vom 12. Dezember 2023 (Verfahren 7B_1035/2023) diverse Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich seit geraumer Zeit beinahe täglich mit Beschwerden an die kantonalen Vorinstanzen sowie an das Bundesgericht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher immer wieder wegen denselben Streitpunkten (Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen des Obergerichts, Wechsel seiner amtlichen Verteidigung etc.) an das Bundesgericht gelangt, obwohl dieses seine diesbezüglichen Rügen schon mehrfach als unbegründet bzw. unzulässig erklärt hat, ist querulatorisch und verdient keinen Rechtsschutz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Überdies erfüllen sämtliche vorliegenden Beschwerden auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, was ebenfalls einen Nichteintretensgrund darstellt. Der Beschwerdeführer legt jeweils einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar und hinreichend substanziiert aufzuzeigen, weshalb die angefochtenen Entscheide Recht verletzen sollen (Art. 95 BGG).

Dies gilt bezüglich den Beschwerden betreffend sein Dispensationsgesuch von der Berufungsverhandlung (Beschwerde 7B_863/2023), betreffend das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Beschwerde 7B_1034/2023), betreffend das Gesuch um Ausstand von zwei Oberrichtern (Beschwerde 7B_1035/2023) und das Gesuch um ein schriftliches Berufungsverfahren (Beschwerde 7B_950/2023).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Verfahren 7B_863/2023,7B_950/2023,7B_1034/2023 und 7B_1035/2023 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer sowie II. Strafkammer und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans