Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

7F_7/2024

7F_7/2024

Rubrum

Urteil 9. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2023 (7B_877/2023).

Erwägungen

1.

Mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2023 (Verfahren UE230190-O/U/HON) ein.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision dieses Urteils.

2.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3.

Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers vom 7. November 2023 eingetreten, da diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkam, namentlich im Bezug auf eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller stellt lediglich Behauptungen auf, ohne diese näher zu begründen, etwa: "Entscheid im Widerspruch zu Akten". Letztlich bezweckt er mit seinen Ausführungen eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils - ein Rechtsinstitut, das dem Bundesgerichtsgesetz fremd ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 weder ansatzweise auf noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 61, Art. 65, Art. 66, Art. 81, Art. 121, Art. 122 et Art. 123 — lu dans la version du 1 février 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans