Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

8C_105/2020

8C_105/2020

Rubrum

Urteil vom 2. Juni 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 11. Dezember 2019 (IV 2019/124).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019,

in die Verfügung vom 12. Mai 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Mai 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass eine nicht abgeholte Sendung mit dem siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. statt vieler auch BGE 141 II 429 E. 3.3.1 ff. S. 343 sowie Urteil 8C_394/2019 vom 11. März 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine zweite Zustellung der nicht abgeholten Sendung zur Information den Fristenlauf nicht neu eröffnet (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; Urteil 5A_644/2017 vom 20. September 2017 E. 3),

dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm erhobenen Beschwerde mit Korrespondenz seitens des Bundesgerichts rechnen musste, erst recht nach Zustellung des Zwischenentscheids vom 4. März 2020, mit dem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine erste Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden war,

dass anders als beim Zwischenentscheid vom 4. März 2020, den der Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeholt hatte und der ihm mit A-Post nochmals zugestellt worden war, vorliegend keine zweite Zustellung möglich war, da der Beschwerdeführer sich erst am 28. Mai 2020, mithin nach Ablauf der mit Verfügung vom 12. Mai 2020 gesetzten Nachfrist bis 25. Mai 2020, beim Bundesgericht gemeldet hatte und eine zweite Zustellung den Fristenlauf nicht neu eröffnet hätte,

dass die Verfügung vom 12. Mai 2020 demnach als zugestellt zu gelten hat,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 44, Art. 62, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans