Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

8C_149/2017

8C_149/2017

Rubrum

Urteil vom 17. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz auf den bei ihr vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelf mit der Begründung nicht eintrat,

- die Verwaltung könne nicht dazu verhalten werden, über bereits rechtskräftig Entschiedenes erneut zu befinden, ausser es lägen Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; nicht zu verwechseln mit neuen juristischen Erkenntnissen);

- der Beschwerdeführer um Überprüfung der mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Frage des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ersucht, ohne dass solche Revisionsgründe vorlägen;

-es damit im Ermessen der Beschwerdegegnerin stand, auf das bereits rechtskräftig Entschiedene allenfalls auf dem Wege der Wiedererwägung zurückzukommen;

- diese indessen darauf verzichtete, was mangels gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung zu einem Nichteintreten auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde führt;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Geschehensablauf seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Oktober 2013 bis zum vorinstanzlichen Nichteintreten einlässlich schildert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dem vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften soll; lediglich der Verwaltung fehlende Flexibilität vorzuwerfen, reicht nicht aus,

dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 53 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.

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