Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

8C_161/2020

8C_161/2020

Rubrum

Urteil vom 3. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,

Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020 (B 2019/250).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020,

Erwägungen

dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid auf das vom Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung des kantonalen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 erhobene Rechtsmittel wegen querulatorischer Beschwerdeführung nicht eingetreten ist,

dass dabei kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangte,

dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann,

dass hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt; lediglich geltend zu machen, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden und dabei Geschehensabläufe zu schildern, reicht nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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