8C_232/2026
8C_232/2026
Rubrum
Urteil vom 6. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon, Sozialbehörde, Bergstrasse 10, 8702 Zollikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Wohnkosten),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2026 (VB.2025.00814).
Sachverhalt
A.
Die 1964 geborene A.________ wird seit dem 1. Oktober 2015 durch die Sozialhilfe der Gemeinde Zollikon (nachfolgend: Sozialbehörde) unterstützt. Mit Schreiben vom 9. und 14. April 2025 (Posteingang) ersuchte sie die Sozialbehörde um Kostenübernahme für eine Unterbringung in einem Hotel (geschätzte Kosten Fr. 4'000.- pro Monat) oder diverser temporärer Mieten bis zum 31. September 2025 (wohl: 30. September) bzw. 31. Januar 2026 bzw. 31. März 2026 (monatliche Kosten von Fr. 1'980.-; Fr. 2'090.-; Fr. 2'200.-; Fr. 2'300.-) und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Als weitere Option sei eine Rückführung in ihre alte Wohnung zu veranlassen. Ihre derzeitige Notunterkunft sei von Bauimmissionen betroffen und beeinträchtige ihre Gesundheit. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 lehnte die Sozialbehörde diese Gesuche ab. Der Bezirksrat Meilen (nachfolgend: Bezirksrat) wies den dagegen eingereichten Rekurs mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 ab und schrieb das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat und schrieb das Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos geworden ab.
C.
A.________erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Insbesondere habe diese die Übernahme der Wohnkosten seit dem 2. Juli 2025, die Rückerstattung der von ihr per 30. April 2026 getragenen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 32'363.- (inkl. Zinsen), einschliesslich der regulären Wohnzulage für März bis August 2026 in der Höhe von monatlich Fr. 1'610.-, die Übernahme der fortlaufenden Wohnzulage in gleicher Höhe sowie der Kosten für die Notunterkünfte von September 2025 bis 17. März 2026, neu zu beurteilen. Ferner seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu prüfen und ihr sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- auszurichten. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2026 lehnt das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 9. Mai 2026 stellt A.________ein Gesuch um Überprüfung dieser Verfügung, welches das Bundesgericht am 13. Mai 2026 abweist.
E.
Mit Eingaben vom 9. Mai, 20. Mai und 15. Juni 2026 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Kostengutsprache für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wohnkosten abwies und auf die weiteren Anträge nicht eintrat.
2.2
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung und willkürfreier Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin in ihren Gesuchen um Kostengutsprache der geltend gemachten Wohnkosten nicht die notwendigen Angaben gemacht, um eine ausnahmsweise Kostenübernahme der grundsätzlich zu teuren Mietobjekte zu überprüfen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei. Zudem habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, als sie auf die dreimalige Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin (E-Mails vom 14., 15., und 16. April 2025) unbestrittenermassen nicht reagiert habe. Demzufolge wäre auf das Gesuch um Kostengutsprache nicht einzutreten gewesen. Mangels Zuständigkeit gelte dasselbe für ihr Gesuch um Rückführung in die alte Wohnung. Es liege daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Bezirksrat auf die diesbezüglichen untauglichen Beweismittel zu ihrem Gesundheitszustand sowie der Baustelle nicht eingegangen sei und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Deshalb könne auf eine medizinische Begutachtung verzichtet werden. Auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin trat die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Bezugs zum Streitgegenstand, der fehlenden Zuständigkeit, des fehlenden Rechtsschutzinteresses sowie des Umstands, dass diese Anträge teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden, nicht ein.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Gesuche der Beschwerdeführerin um Rückführung in ihre alte Wohnung, um Kostengutsprache für ein Hotel sowie für temporäre Mieten bis 31. September 2025 (wohl: 30. September) bzw. 31. Januar 2026 bzw. 31. März 2026 in der Höhe von Fr. 1'980.- bis Fr. 2'300.- Streitgegenstand bildeten. Deshalb kann letztinstanzlich auf diejenigen Anträge der Beschwerdeführerin, die ausserhalb dieses Streitgegenstands liegen, nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 8C_705/2025 vom 20. Mai 2026 E. 2 mit Hinweisen). Dies betrifft die vorgebrachten Wohnkosten, die sich nicht auf den genannten Zeitraum beziehen, die Kosten für die Notunterkünfte und die fortlaufende Zahlung einer Wohnzulage in der Höhe von Fr. 1'610.-, die Einwände betreffend den Gesundheitszustand und die Immissionen in der Notunterkunft, die Räumung der alten Wohnung und die vorgebrachte Vernichtung der persönlichen Gegenstände, die Kündigung des Untermietverhältnisses und das Auffinden einer angemessenen Unterkunft. Im Übrigen kann mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die hier gerügte Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG; E. 1 hiervor), weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
4.2
Sodann fand zwischen der Vorinstanz und dem Bezirksrat bzw. der Beschwerdegegnerin kein unzulässiger Informationsaustausch ausserhalb des Verfahrens statt. Auch wenn der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren einreichten, sendete der Bezirksrat der Vorinstanz sämtliche Akten zu. Darauf stützte sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung, was im Urteil mit den Hinweisen auf die entsprechenden Belegstellen ausgewiesen wurde. Die E-Mails vom 14., 15. und 16. April 2025 liegen den Akten ebenfalls bei, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden kann. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf E. 4.1 der Verfügung des Bundesgerichts vom 29. April 2026 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zu verweisen, in welcher bereits erwogen wurde, dass die drei genannten E-Mails im von der Beschwerdeführerin aufgelegten Ausschnitt ihres E-Mail-Posteingangs ersichtlich sind. Soweit sie nun den Erhalt der E-Mail vom 16. April 2025 bestreitet, dringt sie damit nach wie vor nicht durch. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen frei gestanden, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz um Akteineinsicht zu ersuchen. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch. Mithin zielt sie mit ihren Einwänden zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. der Waffengleichheit ins Leere.
4.3
Des Weiteren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz festgestellte Mitwirkungspflichtverletzung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1) sein soll. Stattdessen beschränkt sie sich über weite Strecken auf eine appellatorische Kritik und eine eigene Erläuterung der Beweiswürdigung, ohne sich hierfür in rechtsgenüglicher Weise mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3). Dass sie der Beschwerdegegnerin die notwendigen Angaben zu den geltend gemachten Wohnkosten gemacht haben soll, wird von der Beschwerdeführerin mit nichts belegt und ist auch nicht ersichtlich. Somit dringt sie mit ihren Ausführungen zur Antwort auf die E-Mails der Beschwerdegegnerin nicht durch. Was die von ihr letztinstanzlich aufgelegten Zahlungsbestätigungen zu den Wohnkosten anbelangt, haben diese als unechte Noven unbeachtlich zu bleiben. Gleich verhält es sich mit den weiteren von ihr letztinstanzlich erstmals eingereichten echten Noven (vgl. hierzu: Verfügung 8C_232/2026 vom 29. April 2026 E. 4.2).
4.4
Schliesslich ist in Bezug auf die beschwerdeführerische Kritik zum Verfahren für die Übernahme der überhöhten Wohnkosten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich bei der Verweigerung der Übernahme der höheren Wohnkosten um keine Leistungskürzung im Sinn von § 24 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) handle und das für die Kürzung vorgesehene Verfahren deshalb nicht einzuhalten sei. Folglich vermag die Beschwerdeführerin mit dem von ihr zitierten Urteil 8C_307/2022 vom 4. September 2023 sowie den weiteren Rügen hierzu nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Damit hat es sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2026 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu