Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

8C_478/2020

8C_478/2020

Rubrum

Urteil vom 17. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020 (5V 20 138).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht das einspracheweise Nichteintreten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf das am 3. September 2019 gestellte Leistungsbegehren bestätigte,

dass es zur Begründung anführte,

-eine Leistung des Unfallversicherers setze einen unfallkausalen Gesundheitsschaden voraus;

- wenn - wie vorliegend - der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und vorhandenen Beschwerden bereits einmal rechtskräftig verneint worden sei, das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine glaubhaft geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung im Sinn eines Rückfalls oder einer Spätfolge voraussetze;

- derartiges sei aber nicht glaubhaft dargetan worden; insbesondere bestünden nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Beschwerden durch ein zum Unfall vom 25. April 2010 in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären wären,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen im Wesentlichen den kantonalen Entscheid 5V 18 201 vom 18. Februar 2019 kritisiert, mit welchem die von der Suva per 15. November 2017 vorgenommene Leistungseinstellung mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestätigt wurde,

dass dieser Entscheid indessen in Rechtskraft erwachsen ist und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um kostenfreie Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keinen Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans