Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

8C_689/2017

8C_689/2017

Rubrum

Urteil vom 17. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Buero Fenix Xhemajl Aliu,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017

(C-7165/2015).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 18. Dezember 2014 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,

dass es dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer zahlreich beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 28. November 2007 glaubhaft zu machen, was indessen Voraussetzung für ein Eintreten gewesen wäre,

dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte zwar als "schockierend" und "ungerecht" rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich zu behaupten, die ins Recht gelegten Berichte würden entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands liefern, und im Übrigen pauschal auf diese Berichte zu verweisen, reicht nicht aus,

dass, soweit er schliesslich die Aktenführung der Verwaltung beanstandet, die Vorinstanz ihm in diesem Punkt Recht gegeben hat, indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtete, die Angelegenheit deswegen an die Verwaltung zurückzuweisen; inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein soll, legt er nicht dar,

dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans