Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

8C_721/2018

8C_721/2018

Rubrum

Urteil vom 31. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018 (200 18 457 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2018 der IV-Stelle Bern gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der einverlangte Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Nachfrist geleistet worden sei,

dass die Beschwerdeführerin die ausgebliebene Zahlung nicht in Abrede stellt,

dass sie ebenso wenig die korrekte Zustellung der Zahlungsverpflichtungen bestreitet,

dass sie statt dessen um Nachsicht ersucht, weil sie wegen verschiedener widriger Umstände von der Zahlungsverpflichtung tatsächlich erst mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids Kenntnis erhalten habe,

dass sie damit aber nicht näher darlegt, inwiefern das kantonal-gerichtliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll,

dass, soweit sie damit um Wiederherstellung der Zahlungsfrist ersucht, dies grundsätzlich von der fristansetzenden Behörde, hier dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, zu beurteilen wäre,

dass eine Fristwiederherstellung indessen angesichts des Zeitablaufs ausser Frage steht, muss doch ein solches Gesuch nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sein (hier die Bezahlung des angesetzten Kostenvorschusses; Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE; vgl. auch Art. 41 ATSG),

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs.1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 41 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.

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