Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

8C_722/2020

8C_722/2020

Rubrum

Urteil vom 4. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Sirnach,

Gemeindehaus, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 9. September 2020 (VG.2020.39/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2020, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilagen " (vorinstanzlicher Entscheid, das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls der Entscheid VG.2020.39 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020) " bis spätestens am 23. November 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 19. November 2020 (Poststempel),

Erwägungen

dass der Eingabe vom 19. November 2020 allein der Entscheid ST.2017.168/ST.2016.16542 des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2018 beigelegt ist,

dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen diesen strafrechtlichen Entscheid richtet, sondern Beschwerdethema bildet die gemeindliche Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, worüber gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Entscheid VG.2020.39 vom 9. September 2020 befunden haben dürfte,

dass dieser Entscheid innert der gesetzten Nachfrist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist,

dass die Beschwerdeschrift abgesehen davon den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, welche bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts (Sozialhilfe) ergangenen Entscheid richten, einzuhalten sind,

dass in solchen Fällen nämlich im Wesentlichen allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei klar und detailliert aufzuzeigen ist, inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

das solches vorliegend nicht hinreichend dargetan ist,

dass insbesondere soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, er nicht näher ausführt, welche Akten ihm konkret vorenthalten worden sein sollen; lediglich zu beanstanden, es fehle an einem eindeutigen Beweis, dass ihm alles vorgelegt worden sei, genügt nicht,

dass es ebenso wenig ausreicht, die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Ausstandspflicht von Frau B.________ im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren pauschal als falsch zu rügen bzw. sich nur mit einem Teil davon auseinanderzusetzen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz einerseits auf das Fehlen eines klaren, rechtzeitig gestellten Ausstandsbegehrens wie auch eines konkreten Ausstandsgrunds geschlossen; letztinstanzlich wird vor allem auf die Frage der fristgemäss erfolgten Gesuchstellung eingegangen; im Übrigen sind die Ausführungen rein appellatorisch),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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