Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

8F_15/2020

8F_15/2020

Rubrum

Urteil vom 30. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2020 (IV.2019.00521).

Nach Einsicht

in das Urteil 8C_726/2020 vom 9. Dezember 2020, mit welchem das Bundesgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

in das Gesuch vom 24. Dezember 2020, worin A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist und damit um Wiederaufnahme des Verfahrens wie auch um unentgeltliche Prozessführung ersuchen lässt,

in die Verfügung vom 8. März 2021, mit welcher das mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,

Erwägungen

dass sich die Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter für die Beurteilung des Gesuchs um Fristwiederherstellung aus der Zuständigkeit, auf verspätete Beschwerden nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ergibt,

dass der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, womit in der Sache zu entscheiden ist,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),

dass der Gesuchsteller geltend macht, über keinen Rechtsanwalt zu verfügen, weshalb er Herrn B.________ mit der Interessenwahrung beauftragt habe; diesem habe er den anzufechtenden Entscheid am 30. Oktober 2020 übergeben; dem Vertreter sei es alsdann nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben,

dass damit kein tauglicher Wiederherstellungsgrund angerufen ist,

dass es nämlich in der Verantwortung der vom angefochtenen Entscheid betroffenen Person liegt, sich zeitig um eine Vertretung zu kümmern, welche alsdann in der Lage ist, fristgerecht Beschwerde zu erheben,

dass abgesehen davon nicht einsichtig ist, weshalb es dem Rechtsvertreter objektiv gesehen nicht möglich gewesen sein soll, innert der ihm verbleibenden 20 Tage bis zum Fristablauf am 19. November 2020 Beschwerde einzureichen; dies lediglich zu behaupten, reicht nicht aus,

dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 50, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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