Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

9C_142/2020

9C_142/2020

Rubrum

Verfügung vom 9. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

Beschwerdeführer,

gegen

Personalvorsorgestiftung der Carba Gruppe,

vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Grass und Michael Lauper,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 (200 13 1145 BV).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 8. Juni 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 20. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

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