Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

9C_226/2010

9C_226/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. April 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

H.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,

route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 29. Januar 2010.

Erwägungen

dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit zwei Verfügungen vom 29. November 2005 den Anspruch des 1972 geborenen H.________ auf eine Invalidenrente und Arbeitsvermittlung ablehnte,

dass die IV-Stelle auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 5. Juni 2007 an ihrem Standpunkt festhielt,

dass das Kantonsgericht Freiburg die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2010 abwies,

dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Umschulung, zu gewähren,

dass er ferner unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. B.________ vom 9. März 2010 um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung dieser Rechtsbegehren ersuchen lässt,

dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenrente und Umschulung hat,

dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, es bestehe Anspruch auf diese Leistungen, eine begründete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts jedoch fehlt und namentlich nicht dargetan wird, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen soll und auch nicht näher ausgeführt wird, dass das Kantonsgericht anderweitig Bundesrecht verletzt habe,

dass gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können, weshalb dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist nicht zu entsprechen ist,

dass eine Frist laut Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, wenn die Erkrankung derart ist, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteile 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009,2C_401/2007 vom 21. Januar 2008),

dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Magen-Darmgrippe, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelitten hat, laut ärztlichem Attest zwar vom 8. bis 14. März 2010 und somit auch während der letzten Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Arbeitsunfähigkeit verursachte, durchaus zumutbaren Beauftragung einer Drittperson mit der Beschwerdeführung jedoch in keiner Weise entgegen gestanden hätte,

dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 47, Art. 50, Art. 66, Art. 100 et Art. 109 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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