Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

9C_325/2011

9C_325/2011

Rubrum

Urteil vom 22. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. März 2011.

Erwägungen

dass die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 19. März 2010 die von V.________ (geboren 1963) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2007 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf die Meldung des Gemeindesteueramtes vom 10. November 2009, welches das im Betrieb investierte Eigenkapital mit Fr. 0.- beziffert hatte, auf Fr. 22'206.60, einschliesslich Verwaltungskosten, festsetzte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 festhielt,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2011 abwies,

dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, das von der Steuerverwaltung gemeldete investierte Eigenkapital sei nach Marktpreisen zu bewerten, womit sich für das Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 1'323'587.- ergebe,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals und die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) zutreffend wiedergegeben hat,

dass jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche und die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind,

dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, weshalb es von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind,

dass die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die Selbstständigerwerbenden ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f.; AHI 1997 S. 24),

dass die mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 bestätigte Beitragsverfügung vom 19. März 2010 auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht,

dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen das Sozialversicherungsgericht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen kann, nicht gegeben sind, insbesondere ein klar ausgewiesener Irrtum weder beschwerdeweise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer von der Steuerveranlagung abweichenden Berechnung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu führen, behauptet er doch weder eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) seitens der Vorinstanz,

dass die Festsetzung des investierten Eigenkapitals infolge der erwähnten Verbindlichkeit der Steuertaxation für Sozialversicherungsgericht und Verwaltung einer Überprüfung grundsätzlich entzogen ist, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Berechnungsmodell für die Ermittlung des Eigenkapitalabzugs befasst hat,

dass der Beschwerdeführer, der weiter geltend macht, es seien die Gewinnungskosten nicht berücksichtigt worden, sich entgegenhalten lassen muss, dass im Rahmen des Geschäftsvermögens nur spezifizierte sowie nachgewiesene Gewinnungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden (Rz. 1098 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN],

dass in der Beschwerde die behaupteten Gewinnungskosten weder spezifiziert noch nachgewiesen werden, sodass auch diesem Einwand nicht weiter nachzugehen ist,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 95, Art. 97 et Art. 109 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 23 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 30 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2015, 1 juin 2016, 1 septembre 2016, 1 janvier 2017, 5 septembre 2017, 1 juin 2018, 1 janvier 2019, 1 mai 2019, 1 janvier 2020, 21 mars 2020, 16 juin 2020, 21 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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