Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

9C_371/2022

9C_371/2022

Rubrum

Urteil vom 6. Oktober 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 (IV.2021.00738).

Nach Einsicht

in die mehrfach ergänzte Beschwerde vom 16. August 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 betreffend Invalidenrente (Revision) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Handgelenksschmerzen, hochgradige rechtsseitige Hemiparese) spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, womit dieser gestützt auf das am 18./19. Juni 2018 gestellte Revisionsgesuch bereits ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe,

dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation darzustellen sowie auf die seiner Ansicht nach nicht weniger als 75-malige "Falschaussage, Lüge, Unwahrheit" zu verweisen, und es damit offenkundig an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt,

dass daran auch die blossen - ebenfalls nur in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen, unter anderem auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV), nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus prozessfremde Anträge stellt, welche eindeutig unzulässig sind, wie etwa das Begehren um "Schmerzensgeld, Schadenersatz",

dass die (zudem überaus weitschweifige und ungebührliche Züge tragende) Rechtsschrift samt Ergänzungen somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist (vgl. Urteile 9C_197/2020 vom 2. Juni 2020;9C_642/2016 vom 15. November 2016),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 97 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans