Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

9C_424/2026

9C_424/2026

Rubrum

Urteil vom 8. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2012-2021,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026 (B 2026/31).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2026 (elektronische Abgabequittung) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. Mai 2026 an A.A.________ und B.A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026,

Erwägungen

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Juni 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl