Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

9C_807/2008

9C_807/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. November 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2008.

Erwägungen

dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________, geboren 1948, mit Verfügung vom 15. Februar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abwies, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelte,

dass M.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung X.________ vom 22. Februar 2005 sowie des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Juli 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulter- und Rückenbeschwerden zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer nur noch zu 20 % arbeitsfähig ist, er hingegen eine adaptierte Verweisungstätigkeit zweimal drei Stunden täglich ausüben kann,

dass in den Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der dem Versicherten damit verbliebenen Arbeitsfähigkeit von korrekt umgerechnet 72 % in einer adaptierten Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen keine Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 BGG) erblickt werden kann, ist doch das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle trotz den aktenkundigen Beschwerden nicht von vornherein ausgeschlossen und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nicht übermässige Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; letztmals bestätigt mit Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen von einem anhand der Tabellenlöhne zugestandenermassen korrekt ermittelten Wert von Fr. 41'226.- ausging, wovon es einen vom Beschwerdeführer zu Unrecht als zu tief bemängelten Leidensabzug von 15 % gewährte, ist doch darin entgegen seinen Vorbringen in keiner Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) zu erblicken,

dass schliesslich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (zur daraus folgenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen siehe BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen) oder nicht, ergäbe doch der Vergleich des von ihm so begründeten höheren Valideneinkommens von Fr. 66'868.- mit dem Invalideneinkommen (Fr. 35'042.-) einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, was ebenfalls nur zu einer Viertelsrente berechtigen würde,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 95 et Art. 109 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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