Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

9C_868/2015

9C_868/2015

Rubrum

Urteil vom 22. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. September 2015.

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf, mit welcher sie A.________ (geb. 1972) ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 dem Versicherten ab 1. Februar 2014 den Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannte (Entscheid vom 29. September 2015).

C.

Die IV-Stelle reicht hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 sei zu bestätigen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1

Das kantonale Gericht hat erwogen, die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei "offensichtlich falsch" (d.h. zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne) gewesen, wobei auch die erhebliche Bedeutung der Korrektur der fehlerhaften Verfügung zu bejahen sei. Daher habe die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht (nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Wiedererwägung gezogen. Da aber "die Parameter für die Festsetzung des Invalidengrades noch die gleichen" seien, stehe dem Versicherten ab 1. Februar 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente zu.

2.2

Diese Beurteilungsweise rügt die beschwerdeführende IV-Stelle offensichtlich begründet als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) : Indem das kantonale Gericht - nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiederwägungsverfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E. 5 u. 6 S. 519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.

3.

In diesem Sinne ist die Beschwerde offensichtlich begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG), woran eine Vernehmlassung nichts zu ändern vermöchte, weshalb darauf zu verzichten ist. Dem Versicherten bleiben im Rahmen der integralen gerichtlichen Neubeurteilung seines Rentenanspruchs per 13. Dezember 2013 durch die Vorinstanz alle Rechte gewahrt.

4.

Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.

Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 im Sinne der Erwägung 2 neu entscheide.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 105, Art. 106 et Art. 109 — lu dans la version du 1 novembre 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 17 et Art. 53 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.

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