Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

BB.2013.1

BB.2013.1

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2013.1

Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Präsident Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Betrugs mit Verfügung vom 30. November 2012 eingestellt wurde (act. 3.1 Dispositiv Ziffer 1),

- hierin die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse genommen wurden, A. für die Kosten seiner Verteidigung entschädigt wurde und ihm eine Genugtuung von CHF 500.00 zugesprochen wurde (act. 3.1 Dispositiv Ziffern 3 und 4),

- A. mit unsigniertem Schreiben vom 16. Dezember 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es seien ihm zusätzliche und durch den Staat zu entschädigende Kosten entstanden, und es sei ihm eine höhere, dem erlittenen Ungemach angemessene Genugtuung zuzusprechen (act. 1),

- der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 von der Generalsekretärin des hiesigen Gerichts zur Einreichung der angefochtenen obgenannten Verfügung aufgefordert wurde (Geschäftsnummer UZ.2012.34; act. 2),

- er dieser Aufforderung mit Beilage zum unterzeichnetem Schreiben vom 27. Dezember 2012 nachgekommen ist (act. 3, 3.1),

- bis hierin alle Verfahrenshandlungen auf Englisch erfolgt sind,

- am 7. Januar 2013 der BA Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten angesetzt wurde (act. 4),

- die BA den Gerichtsschreiber am 8. Januar 2013 auf die fehlende Unterschrift der Beschwerdeschrift aufmerksam machte, worauf festgehalten wurde, dass sich eine Unterschrift bei den Akten befinde und die Frist zur Beschwerdeantwort unverändert laufe (act. 5),

- am 15. Januar 2013 die BA beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da weder eine zulässige Verfahrenssprache, noch eine gültig unterschriebene Beschwerdeschrift vorliege, weshalb sie auf eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorbringen und auf eine Einreichung der Akten verzichte (act. 6),

- eine fehlende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nicht eo ipso zur Unbeachtlichkeit der Beschwerde führt, sondern zumeist Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 415 ff. mit weiteren Hinweisen),

- eine Unterschrift nicht notwendigerweise auf der Beschwerdeschrift selbst angebracht sein muss (GUIDON, a.a.O., N 407 mit weiteren Hinweisen),

- der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 27. Dezember 2012 (act. 3) unterschrieb, und dies zusammen mit der Einreichung der angefochtenen Verfügung seinen Beschwerdewillen bekräftigte,

- weiter Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen (Art. 67 Abs. 1 StPO),

- Deutsch, Französisch oder Italienisch die Verfahrenssprachen des Bundes sind; die BA diese bei Eröffnung des Verfahrens bestimmt; die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 StBOG),

- angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeinstanz eine auf Englisch oder Spanisch abgefasste Eingabe aus Kulanz entgegennimmt, sofern sie ohne Schwierigkeiten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (GUIDON, a.a.O., N. 384),

- um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, für eine nicht in einer Landessprache angefertigte Eingabe Frist zur Nachbesserung angesetzt werden muss (GUIDON, a.a.O., N. 384, 422),

- die BA mit Eingabe vom 15. Januar 2013 die Gelegenheit zur Beschwerdeantwort wahrnahm und dabei die Verwendung der Verfahrenssprache Deutsch anmahnte (act. 6),

- somit festzuhalten ist, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit der Fristansetzung zur Replik auf Deutsch auch Gelegenheit zur Beibringung einer Übersetzung der Beschwerdeschrift anzusetzen ist,

- der Beschwerdeführer somit aufzufordern ist, wenn nötig einen des Deutschen mächtigen Rechtsbeistand beizuziehen,

- der Beschwerdeführer zugleich darauf hinzuweisen ist, dass seine Forderungen der näheren Spezifikation bedürfen,

- weiter die der BA angesetzte Frist zur Einreichung der Akten am 18. Januar 2013 abgelaufen ist (act. 4), weshalb hierfür eine kurze Frist anzusetzen ist, innert welcher es der BA auch freigestellt ist, ihre Beschwerdeantwort inhaltlich zu ergänzen,

- schliesslich die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

Regeste

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1. Dem Beschwerdeführer wird Frist bis zum 4. Februar 2013 angesetzt, um die auf Deutsch übersetzte Beschwerdeschrift einzureichen, seine Forderungen zu spezifizieren, sowie eine Replik auf Deutsch einzureichen.

2. Der Beschwerdegegnerin wird eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. Januar 2013 angesetzt, um dem Gericht die Akten einzureichen. Es ist ihr freigestellt, innert gleicher Frist die Begründung der Beschwerdeantwort zu ergänzen, wobei sie diesfalls ein Exemplar direkt und eingeschrieben dem Beschwerdeführer zuzustellen hat.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 17. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 67 et Art. 429 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération, Art. 2, Art. 3 et Art. 5 — lu dans la version du 1 décembre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 juillet 2023 et 1 janvier 2024.

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