Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BB.2016.186

BB.2016.186

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.186

Beschluss vom 15. Juni 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner und Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Gesuchsteller

gegen

1. B., 2. C., 3. D., Richterinnen und Richter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts,

Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Regeste

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist derzeit das gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung unterbreiteten die erbetenen Verteidiger von A. (Rechtsanwälte Bruno Steiner und Daniel U. Walder) dem Gericht im Rahmen der Vorfragen eine Reihe von Verfahrensanträgen (siehe act. 1.2 und 1.3). In der Sitzung vom 7. Juni 2016 gab der Vorsitzende den Entscheid der Strafkammer über die Vorfragen bekannt. Sie wies die von den Rechtsanwälten Bruno Steiner und Daniel U. Walder gestellten Anträge allesamt ab, soweit diese nicht gegenstandslos waren und soweit sie auf diese eintrat (vgl. act. 1.1, S. 1).

B. Im Anschluss an die mündliche Eröffnung dieses Entscheids trug Rechtsanwalt Daniel U. Walder u. a. Folgendes vor: «Angesichts des eben eröffneten Entscheids sieht sich die erbetene Verteidigung veranlasst, das Gericht aufzufordern, in den Ausstand zu treten. Das Gesuch richtet sich konkret gegen diejenigen Richter und Richterinnen, die diesem Beschluss zugestimmt und ihn ermöglicht haben» (act. 1.1, S. 4). Rechtsanwalt Bruno Steiner schliesst sich dem Ausstandsgesuch von Rechtsanwalt Daniel U. Walder an. Er beantragte zudem, dass das Verfahren unterbrochen werde, bis über das Ausstandsgesuch entschieden werde (vgl. act. 1.1, S. 6). Die drei Mitglieder des Spruchkörpers widersetzen sich dem Ausstandsbegehren (vgl. act. 1.1, S. 6).

C. Die Strafkammer führte das Verfahren fort und übermittelte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2016 den Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem darin enthaltenen Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Spruchkörpers und den diesbezüglich relevanten Passagen (act. 1). Der Referent der Beschwerdekammer teilte den Beteiligten angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme der betroffenen Richter keine inhaltlichen Aussagen enthalte, am gleichen Tag mit, es werde keine Replik eingeholt (act. 2). Am 9. Juni 2016 überliess die erbetene Verteidigung von A. dem Gerichtsweibel eine nicht unterzeichnete Eingabe mit der Bezeichnung «Verdeutlichung zuhanden der Beschwerdekammer» (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Beschluss der Strafkammer vom 7. Juni 2016 lasse erhebliche, ja geradezu unüberwindbare Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des Gerichts aufkommen und werde von ihm als feindseliger Akt gewertet (act. 1.1, S. 4). Es bestehe der Eindruck von Voreingenommenheit bzw. das Gericht erwecke den Anschein der Befangenheit (act. 1.1, S. 5 f.). Nach dem Gesagten wird somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Auf das umgehend nach dem kritisierten Beschluss erhobene Ausstandsbegehren ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn

bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. August 2015, E. 3.3;1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom 18. September 2012, E. 2.1). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (vgl. hierzu TPF 2006 323 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 2.2 in fine; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 41). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsteller bzw. dessen Vertreter machen den Gesuchsgegnern gegenüber sinngemäss den Vorwurf, sie hätten ihre verschiedenen Verfahrensanträge zu Unrecht abgewiesen. Nach dem oben Gesagten (E. 2.1) geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht darum, die Rechtmässigkeit von verfahrensleitenden Entscheiden des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Angebliche Verletzungen der Strafprozessordnung sind nur insoweit von Bedeutung, als sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Dies ist im vorliegenden Fall

zu verneinen. Der Gesuchsteller hat auch nicht dargetan, weshalb der Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen soll. Mit Bezug auf die abgewiesenen Verfahrensanträge bzw. auf die vom Gesuchsteller behaupteten, von der Strafkammer aber verneinten Verfahrenshindernisse ist eine Vorwegnahme des Verfahrensausgangs auch nicht ersichtlich.

2.3 Eine Befangenheit ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung trotz vorliegendem Ausstandsbegehren weiterführt. Sie wendet damit in korrekter Weise das Gesetz an (Art. 59 Abs. 3 StPO). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass durch ein unmittelbar vor dem Hauptverfahren gestelltes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das Verfahren blockiert wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1150).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner

  • Rechtsanwalt Daniel U. Walder

  • B., Bundesstrafrichter

  • C., Bundesstrafrichterin

  • D., Bundesstrafrichterin

  • Rechtsanwalt E.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 56, Art. 58 et Art. 59 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération, Art. 37 et Art. 73 — lu dans la version du 1 décembre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 juillet 2023 et 1 janvier 2024.
  • Règlement du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale, Art. 5 et Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 décembre 2019, 1 septembre 2024 et 1 janvier 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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