BG.2024.14
BG.2024.14
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2024.14
Beschluss vom 23. April 2024 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit Gesuch vom 4. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten, eventualiter nur der A. vorgeworfenen Taten, für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg in ihrer Gesuchsantwort vom 17. April 2024 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs schloss (act. 3);
- die GStA BE mit Eingabe vom 19. April 2024 erklärte, sie ziehe ihr eingangs erwähntes Gesuch zurück (act. 5);
- diese Eingabe am 22. April 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 6).
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Erwägungen
- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.50 vom 24. Januar 2023; BG.2021.48 vom 7. September 2021; BG.2020.40 vom 29. September 2020);
- bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten grundsätzlich keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen);
Dispositiv
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. April 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Ministère public du canton de Neuchâtel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.