Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BG.2026.7

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2026.7

Beschluss vom 4. März 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ein Strafverfahren gegen A. wegen Konkursdelikten führen und sie die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt, welche ihrerseits ein Strafverfahren gegen A. wegen u.a. Diebstahls sowie qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung führen bzw. führten, um Übernahme des erstgenannten Verfahrens ersuchten (s. zum Ganzen Gerichtsstandsakten);

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Meinungsaustauschs eine Übernahme ablehnten (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 9. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte (act. 1);

- der Kanton Aargau damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur (gesamthaften) Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 1);

- der Kanton Basel-Stadt mit Gesuchsantwort vom 2. März 2026 erklärt, das gegen A. wegen Unterlassung der Buchführung geführte Strafverfahren zu übernehmen, und beantragt, das Gerichtsstandsverfahren als erledigt abzuschreiben, evtl. das Gesuch gutzuheissen (act. 3);

- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Basel-Stadt das Gerichtsstandsverfahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.