Mehrwertsteuer
Rubrum
Abteilung I
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.
Parteien
X._______ AG (…), vertreten durch Nils Obenhaus, Rechtsanwalt, OBENHAUS International Tax GmbH, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (Steuerperioden 2018 bis 2020; Vorsteuerabzug).
Regeste
MWST (Steuerperioden 2018 bis 2020; Vorsteuerabzug... MWST (Steuerperioden 2018 bis 2020; Vorsteuerabzug) Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug des Kantons (…) unter anderem die Investition in Immobilien im Inland und Ausland sowie den Kauf und Verkauf von Beteiligungen (Aktien) und Devisen. Sie ist seit dem 1. Januar 2018 im Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen.
A.b Bei der Steuerpflichtigen wurde am 3. Januar 2022 und 9. Februar 2022 vor Ort eine Kontrolle nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) der Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) durchgeführt. Die ESTV stellte insbesondere ungerechtfertigt durch die Steuerpflichtige getätigte Vorsteuerabzüge in Höhe von Fr. 293'709.10 fest, mit der Hauptbegründung, dass die eng verbundene Y._______ GmbH als Leistungserbringerin die Umsatzsteuer auf den Leistungen zwar gegenüber der ESTV deklariert, aber der ESTV nicht abgeliefert habe. Insgesamt führten die Feststellungen der ESTV gemäss der Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (…) vom 29. März 2022 zu einer Steuerkorrektur (Nachbelastung) von Fr. 319’599.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2019.
A.c Die Steuerpflichtige bestritt die vorgenannte EM mit Schreiben vom 14. April 2022. Der vormals Bevollmächtigte beantragte mit Bestreitung vom 2. Mai 2022 die Streichung der Rückbelastung der Vorsteuern im Umfang von Fr. 293'709.10.
A.d Mit der dem vormals Bevollmächtigten eröffneten Verfügung vom 19. Februar 2024 bestätigte die ESTV ihre Feststellungen. Der vormals Bevollmächtigte teilte der ESTV mit E-Mail vom 21. Februar 2024 mit, er habe sein Mandat bereits mit E-Mail vom 14. November 2022 niedergelegt.
Daraufhin erliess die ESTV am 12. März 2024 eine Verfügung, welche jene vom 19. Februar 2024 ersetzte, und stellte diese der Steuerpflichtigen direkt zu.
B.
B.a Mit E-Mail vom 11. April 2024 erhob die nunmehr durch Rechtsanwalt Nils Oberhaus vertretene Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 12. März 2024. Nach entsprechender Aufforderung der
ESTV vom 19. April 2024 ging am 24. April 2024 eine formell gültig unterzeichnete Einsprache ein.
B.b Dem Antrag der Steuerpflichtigen entsprechend gewährte die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 1. Mai 2024 Akteneinsicht. Anschliessend substantiierte die Steuerpflichtige am 27. Mai 2024 ihre Rügen und reichte diverse Belege ein.
B.c Am 2. Februar 2026 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid. Im Ergebnis hielt die ESTV an ihrer mit Verfügung vom 12. März 2024 festgesetzten Steuernachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen fest und wies deren Einsprache ab.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Februar 2026 lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
«1. Die im Einspracheentscheid vom 2.2.2026 festgesetzte Mehrwertsteuer a) für die Steuerperiode 2018 in Höhe von CHF -13'672, b) für die Steuerperiode 2019 in Höhe von CHF -1'565 und c) für die Steuerperiode 2020 in Höhe von CHF -18'614,
mithin die sich daraus ergebende Nachbelastung an Mehrwertsteuer von CHF 319'599 zzgl. gesetzlich geschuldetem Verzugszins seit dem 31.12.2019 sei aufzuheben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der ESTV aufzuerlegen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorgerichtliche Verfahren zuzusprechen.»
C.b Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht zwei auf den 4. März 2026 datierte Schreiben ein, eingegangen am 5. März 2026 respektive am 6. März 2026. Darin ergänzte sie die Argumentation der Beschwerde vom 4. März 2026 und reichte weitere Beweismittel ein.
C.c Mit Vernehmlassung vom 17. April 2026 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde vom 4. März 2026 sei – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin – abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 sei zu bestätigen.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.5
1.5.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213). Die unbestrittenen Punkte des angefochtenen Entscheids erlangen ihrerseits formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des BGer 1C_357/2020 vom 18. März 2021 E. 7.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).
1.5.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV mit der EM vom 29. März 2022, bestätigt durch die Verfügung vom 12. März 2024, die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten für die geprüften Zeiträume auf Fr. 319’599.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2019 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus vier Korrekturpositionen zusammen: Einerseits entfällt ein Betrag von Fr. 293’709.10 auf Korrekturen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug (Ziff. 3 der EM). Darin enthalten ist eine Vorsteuernachbelastung von Fr. 2’616.85 betreffend Rechnungen von unabhängigen Drittunternehmen sowie des Kantons (…), auf denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen war. Andererseits betrifft ein Betrag von Fr. 25’889.90 nachbelastete Umsatz- und Vorsteuerdifferenzen sowie aufgerechnete Mietentgelte und Privatanteile bei Geschäftsfahrzeugen (Ziff. 1, 2 und 4 der EM). In ihrer Bestreitung vom 14. April 2022/2. Mai 2022 sowie in ihrer Einsprache vom 11. April 2024 und ihrer Beschwerde vom 4. März 2026 beanstandet die Beschwerdeführerin die Korrektur nur insoweit, als sie die abzugsfähige Vorsteuer im Zusammenhang mit der Leistungserbringerin Y._______ GmbH betrifft (Ziff. 3 der EM). Nicht beanstandet werden demgegenüber die Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit den Rechnungen von unabhängigen Drittunternehmen sowie des Kantons (…), die nachbelasteten Umsatz- und Vorsteuerdifferenzen und die aufgerechneten Mietentgelte und Privatanteile bei Geschäftsfahrzeugen (Ziff. 1, 2 und 4 der EM). Damit ist festzustellen, dass die Verfügung der ESTV vom 12. März 2024 hinsichtlich des unbestrittenen Betrags von Fr. 28'506.75 rechtskräftig geworden ist. Strittig bleibt somit einzig der Betrag von Fr. 291'092.25.
1.6
1.6.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (vgl. Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 81 Abs. 1 MWSTG; für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich: Art. 81 Abs. 2 MWSTG). Dazu gehören nicht nur die steuerbegründenden beziehungsweise die steuererhöhenden, sondern auch die steuermindernden Tatsachen (Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3.3; RALF IMSTEPF ET AL., Mehrwertsteuer in a nutshell,
2. Aufl. 2025, S. 175). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere
Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 1.4). Allerdings ist vorauszuschicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Prinzips der modifizierten Selbstveranlagung für die Veranlagung und Entrichtung der MWST grundsätzlich selbst verantwortlich ist (zum Selbstveranlagungsprinzip vgl. hinten E. 3.4.5) und in diesem Zusammenhang bereits die Faktenbasis für die Besteuerung liefern muss. Zwar schliessen die Kontrolle und Prüfung (der Selbstveranlagung) und die behördliche Sachverhaltsermittlung an die Selbstveranlagung an. Allerdings ist die Steuerbehörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt. Ihn trifft deshalb eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; vgl. IMSTEPF/SEI- LER, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast in Steuerverfahren der ESTV, in: IFF-Forum für Steuerrecht 2019/3, S. 232 f.). Gerade im Hinblick auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Falle der Beweislosigkeit (vgl. hierzu hinten E. 1.6.4) ist zudem vom Steuerpflichtigen zu erwarten, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht für ihn günstige Sachverhaltselemente, welche zu einer Minderung der Steuerlast führen, von sich aus vorbringt. Die Mitwirkungspflicht dient in diesem Sinne der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes und relativiert diesen gleichzeitig (Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1,2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1; vgl. MARTIN ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 N. 11 f.).
1.6.2 Im Mehrwertsteuerrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Demnach ist es unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 3.2.3 m.w.H.).
1.6.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-5422/2024 vom 4. Februar 2026 E. 1.5.3 m.w.H.).
1.6.4 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes (vorne E. 1.6.1; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.3.2 m.w.H., A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 1.5) und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vorne E. 1.6.2) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 ZGB; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken. Die für eine Tatsache beweisbelastete Partei trägt die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit (Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.3.2).
1.7 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2020. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG beziehungsweise die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. In materieller Hinsicht ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung massgebend (vgl. Art. 112 MWSTG; Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2).
2. Zunächst sind auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz sie vor Erlass des Einspracheentscheids nicht vorgängig angehört habe (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 1.1 ff.; hinten E. 2.1.2.1) und die Unterlagen lückenhaft seien (Beschwerde, S. 13, Rz. 3.5.3 und S. 14, Rz. 3.6; hinten E. 2.1.2.2). Ausserdem stellt sie diverse Beweisanträge (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.3 und S. 13, Rz. 3.5.1 und 3.5.3; hinten E. 2.1.2.3).
2.1.1
2.1.1.1 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N. 80 ff.). Die Anhörung erfolgt im Rahmen eines (einfachen) Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1, 125 I 209 E. 9b; vgl. auch WALD- MANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 84).
Das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses. Der Betroffene ist berechtigt, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Hingegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht erfasst ist ferner auch die Beweiswürdigung. Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet. In diesem Sinn ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (Urteile des BVGer A-3607/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2 m.w.H., A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N. 21).
2.1.1.2 Notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung des Äusserungsrecht ist der Anspruch auf vorgängige Orientierung. Dieser gewährleistet genügende Kenntnisse über den Verfahrensablauf, indem die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren sind (BGE 140 I 99 E. 3.4). Das Äusserungsrecht kann nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Behörde den Parteien die nötigen Informationen zukommen lässt, etwa im Rahmen der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 3.3.1). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst den Anspruch, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022]). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise bezeichnen, wenn sie die Unterlagen einsehen kann, auf die sich die Behörde bei ihrer Verfügung stützt (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 8C_626/2020 vom 21. Dezember 2020]). Die betroffene Person muss in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 125 II 417 E. 5; BVGE 2015/1 E. 4.7). Dabei gilt der Grundsatz, dass dem Recht auf Akteneinsicht umso mehr Rechnung zu tragen ist, je stärker der Ausgang des Verfahrens von der Stellungnahme der betroffenen Person zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf das konkrete Dokument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der betroffenen Person abgestellt wird (Urteil des BGer 1C_495/2024 vom 3. September 2025 E. 2.4; Urteil des BVGer A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.2 m.w.H.).
2.1.1.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die betroffene Person setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2, 138 V 218 E. 8.1.2; Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 5.1). Aus der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Aktenführungspflicht ergibt sich für die Behörden ausserdem die Pflicht, entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen hinreichend zu protokollieren. Allfällige aus informellen Kontakten hervorgehende Stellungnahmen anderer Behörden sind zu protokollieren und in die Akten zu nehmen. Rein verwaltungsinterne Besprechungen müssen hingegen nicht protokolliert werden (BGE 130 II 473 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 2.6.2; WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 40).
2.1.1.4 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (sog. Editionsantragsrecht; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.91a, WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt beziehungsweise – bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei – in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3;
2.1.2
2.1.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mehrfach Gelegenheit, sich im Kontrollverfahren und im anschliessenden Verwaltungsverfahren zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführerin wurde somit ermöglicht, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung zur Beweiswürdigung (vorne E. 2.1.1.1). Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Die Vorbringen zur parallelen Strafuntersuchung sind im vorliegenden Verfahren, in dem es lediglich um die Festsetzung des Umfanges der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum geht, nicht von Belang. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es würden Protokolle oder Vermerke von Besprechungen aus der Zeit Januar / Februar 2022 fehlen (Beschwerde, S. 14, Rz. 3.6). Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die im Kontrollbericht erwähnte, mündliche Besprechung. Damit ist wohl die vor Erlass der Einschätzungsmitteilung praxisgemäss stattfindende Schlussbesprechung gemeint, an welcher die von der ESTV aufgrund der Kontrolle gemachten Feststellungen besprochen werden. Die Schlussbesprechung wahrt das rechtliche Gehör der kontrollierten Person (BÉATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 78 N. 45, HARUN CAN, MWST-Kontrolle abgeschlossen: Was nun? – 13 Fragen und Antworten, in: Der Treuhandexperte [TREX] 2020, S. 160 ff., S. 163 Ziff. 9, URS DENZLER, Die Mehrwertsteuer-Kontrolle, in: TREX 2018, S. 80 ff., S. 85 Ziff. 3.7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, diese Besprechung sei nicht protokolliert worden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist nicht, ob die Besprechung förmlich protokolliert wurde, sondern ob deren Inhalt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die an der Besprechung erörterten Prüfungsfeststellungen fanden Eingang sowohl in den Kontrollbericht als auch in die Einschätzungsmitteilung, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte sodann mehrfach Gelegenheit, sich zu den Feststellungen der Vorinstanz zu äussern und ihre Rügen anzubringen. Sie wurde damit in die Lage versetzt, die Einschätzungsmitteilung sachgerecht zu bestreiten sowie die daraufhin ergangene Verfügung und den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten (vorne E. 2.1.1.2). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Schreiben der Treuhänderin in den Unterlagen fehlen würden (Beschwerde, S. 13, Rz. 3.5.3), ist als unsubstantiierte Behauptung zu qualifizieren. Die angeblich fehlenden Schreiben wurden weder inhaltlich konkretisiert noch wurden deren Daten genannt. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
2.1.2.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, es seien weder das Dossier der Y._______ GmbH (nachfolgend: Leistungserbringerin) noch die Unterlagen aus den Verfahren des Kantons (…) sowie der DVS (wohl: Dienststelle Steuern) beigezogen worden (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.3). Die Beschwerdeführerin beantragt die Beiziehung der entsprechenden Dossiers, um zu beweisen, dass die ESTV die von der Leistungserbringerin fakturierten Leistungen als steuerbare Umsätze behandelte, deren Inlandsteuer sie einforderte. Damit gerate die Annahme einer rein formalen oder missbräuchlichen Konstruktion im Verhältnis zur Beschwerdeführerin in Widerspruch (Beschwerde, S. 11, Rz. 3.4). Somit beabsichtigt die Beschwerdeführerin, mit den entsprechenden Dossiers eine nicht rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. Denn, ob die ESTV die von der Leistungserbringerin fakturierten Leistungen als steuerbare Umsätze behandelte, steht in keinem Zusammenhang zur strittigen Frage, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Da sich der Beweisantrag auf einen nicht rechtserheblichen Umstand bezieht, ist er abzuweisen (vorne E. 2.1.1.4).
Was die beantragten Zeugnisse der Treuhänderin betrifft (Beschwerde, S. 13, Rz. 3.5.1 und 3.5.3), lässt sich festhalten, dass damit zwar einen rechtserheblichen Umstand, nämlich die Zahlung der Vorsteuern, bewiesen werden soll. Die beantragte Zeugenaussage ist jedoch nicht tauglich, diesen Umstand zu beweisen. Hierfür benötigt es beispielsweise Zahlungs- und Buchungsbelege, die den in Rechnung gestellten Vorsteuern zugeordnet werden können (vgl. hierzu: hinten E. 3.4). Zeugenaussagen sind für diesen Nachweis nicht dienlich. Da der beantragte Beweis nicht tauglich ist einen rechtserheblichen Umstand zu beweisen, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen (vorne E. 2.1.1.4).
2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, da nach der Begründung der Einsprache vom 27. Mai 2024 erst am 2. Februar 2026 der Einspracheentscheid gefällt wurde. Die Vorinstanz habe zwischenzeitlich weder neue Beweise erhoben, noch die rechtliche Argumentation geändert oder sonst neue entscheidrelevante Aspekte aufgeworfen, was ein «sicheres Zeichen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots» sei (Beschwerde, S. 10 f., Rz. 2).
2.2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. «Beschleunigungsgebot»). Art. 65 Abs. 4 MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest, dass sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu vollziehen sind.
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid innert einer Frist treffen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Sie ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (statt vieler: Urteil des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 1.5.3 [bestätigt durch Urteil des BGer
Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen übermässigen Verfahrensdauer hat das Bundesgericht festgehalten, es müsse mit deren Feststellung sein Bewenden haben. Namentlich könne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteil des BGer 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; Urteile des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, A-4571/2020 vom 10. Mai 2022 E. 2.1)
2.2.2 Vorliegend vergingen zwischen der EM vom 29. März 2022 und der Verfügung vom 12. März 2024 sowie zwischen dieser und dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 jeweils knapp zwei Jahre. Die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz beträgt damit weniger als vier Jahre. Diese Zeitspanne erweist sich für einen Sachverhalt wie den vorliegenden als nicht aussergewöhnlich und erscheint im Lichte der gesamten Umstände als noch angemessen. Objektiv rechtfertigen lässt sich die Verfahrensdauer insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sachverhaltsermittlung aufgrund der nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Unterlagen und der Verstrickung mit der Leistungserbringerin erschwert wurde. Darüber hinaus ergingen sowohl die besagte Verfügung als auch der angefochtene Einspracheentscheid jeweils innerhalb der relativen Verjährungsfrist von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 MWSTG. Dementsprechend ist in der vorliegenden Verfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu erblicken (vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 2.3, A-4571/2020 vom 10. Mai 2022 E. 2.3.1).
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
3.2 Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. Als nahe stehende Personen gelten etwa verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen (Familienmitglieder und Verwandte), aber auch Schwestergesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Von Schwestergesellschaften ist die Rede, wenn zwei Unternehmen vom gleichen Beteiligungsinhaber (meist eine Muttergesellschaft) beherrscht werden (DIEGO CLAVADET- SCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2025], Art. 3 N. 156, 158 und 179).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. k MWSTG gilt als Rechnung jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Aus dem Erfordernis der Abrechnung gegenüber einer Drittperson folgt, dass interne Dokumente keine Rechnungen im Sinne der Mehrwertsteuer sind. Eine Rechnung nach Art. 3 Bst. k MWSTG muss daher in Verkehr gebracht werden (Urteile des BVGer A-6633/2024 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.1 [angefochten beim BGer], A-7749/2016 vom 17. August 2017 E. 2.3.1.2 m.w.H.; BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 3 N. 284).
3.3.2 Laut Art. 26 Abs. 1 MWSTG hat der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG muss die Rechnung den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den
Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist; b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. das Entgelt für die Leistung; f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
3.3.3 Entsprechend Ziff. 2.1 der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» der ESTV (nachfolgend: MI 16) gelten als Rechnungen beispielsweise Quittungen, Kassenzettel, Verträge und Gutschriften des Leistungserbringers oder -empfängers, nicht aber Belastungsanzeigen für Kreditkartenzahlungen. Dies entspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 3 N. 290, FELIX GEIGER, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 3 N. 70). In der Literatur wird weiter die Auffassung vertreten, in einem Vertrag könne vereinbart werden, dass in einem separaten Dokument, das heisst nicht mit dem Vertrag, über die Leistung abgerechnet werde. Die Vertragsparteien könnten derart bestimmen, welches Dokument die «Rechnung» sein solle (BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 3 N. 290b mit Verweis auf LORENZ/CLAVADETSCHER, Überwälzung der Mehrwertsteuer. Eine Auslegeordnung an der Schnittstelle von Steuer- und Privatrecht, in: Forum für Steuerrecht, 1/2024, S. 10 f. Ziff. 3.2.2.2).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen.
3.4.2 Die Inlandsteuer gilt gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den
Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin von diesem oder dieser erkennbar die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer von ihr zu Recht eingefordert wurde. Weiss sie aber, dass die Person, die ihr die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 2 MWSTV). Auch bezüglich der Eintragung als steuerpflichtige Person besteht keine Prüfpflicht für die Leistungsempfängerin, da ein positives Wissen gefordert ist. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 59 Abs. 2 MWSTV letzter Satz dürfte sich gemäss Lehre auf Verhältnisse zwischen eng verbundenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG (vorne E. 3.2) fokussieren und ist als kodifizierte Missbrauchsbestimmung zu werten (IVO P. BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 Rz. 21, BAUMGARTNER, Der Vorsteuerabzug im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2010, S. 258 ff., S. 261).
Das Risiko, dass die eingeforderte Steuer nicht abgeliefert wurde, liegt jedoch in der Risikosphäre des Staates, welcher die Steuer erhebt und nicht in der Risikosphäre desjenigen, welcher die Steuer bezahlt und auf seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vertraut (Urteil des BGer 2C_208/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.9; Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 6.1.1; Erläuterungen des Bundesrates zur Mehrwertsteuerverordnung, Art. 59 Abs. 2 MWSTV, S. 24 [zu finden unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/17547.pdf; letztmals abgerufen am 10. August 2026]; BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 13). Eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, berechtigt daher zum Vorsteuerabzug, auch wenn die Steuer nicht abgeliefert wird oder zu hoch ausgewiesen ist (BLUM, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 27 N. 1). Dem Nachweis der Bezahlung durch die Leistungsempfängerin als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG kommt hingegen erhöhte Bedeutung zu (vgl. hinten E. 3.4.4; BENNO SU- TER, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 28 N. 32).
3.4.3 Das Vorhandensein einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist im Gegensatz zum alten Mehrwertsteuergesetz (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG) keine zwingende materiellrechtliche Voraussetzung mehr für den Vorsteuerabzug. Der Grundsatz der Beweisfreiheit erlaubt es der steuerpflichtigen Person, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass ihr die Steuer in Rechnung gestellt wurde (Urteil des BGer 2C_33/2014 vom 27. Juli 2015 E. 2.3.2; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft MWST], 6934 f. und 6974 f.; SUTER, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 28 N. 31 und 40), beispielsweise durch die Vorlage von Quittungen oder Verträgen mit den Leistungserbringern, in denen der Steuersatz für die von diesen bezogenen Leistungen angegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 6.1.1). Dies ändert jedoch nichts am beweisrechtlichen Grundsatz, wonach die Steuerpflichtige behauptete steuermindernde Tatsachen beweisen muss (vorne E. 1.6.4; BGE 140 II 248 E. 3.5; Botschaft MWST, 6975).
Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht aber weiterhin eine über den reinen Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Ausstellerin auch Leistungserbringerin ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat (Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]). Bei der Leistungsempfängerin bildet der Rechnungsbeleg regelmässig die Basis, jedoch nicht die Voraussetzung, für den Vorsteuerabzug und damit für die Rückforderung der auf der bezogenen Leistung lastenden Mehrwertsteuer (Urteil des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 3.2.2; vgl. BAUMGARTNER ET AL., a.a.O., § 7 Rz. 3 ff.). Wie nach altem Recht berechtigt nicht jede Rechnung, die die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, zwangsläufig zum Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E 3.2). Der Beweiswert eines solchen Dokuments muss konkret und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vorne E. 1.6.2) beurteilt werden. Im Zweifelsfall ist es Sache der Behörde, festzustellen, ob der Nachweis der Überwälzung der Vorsteuer durch andere Dokumente und Belege erbracht wurde (Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer
3.4.4 Der Abzug der Vorsteuer nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG ist nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer tatsächlich bezahlt beziehungsweise wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38). Eine Rechnung ist zwar ein wichtiges Indiz dafür, dass die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer an die Leistungsempfängerin überwälzt hat (vorne E. 3.4.3), sie sagt jedoch grundsätzlich nichts darüber aus, ob die
Leistungsempfängerin die Vorsteuern an die Leistungserbringerin bezahlt hat. Der Nachweis hierfür wird in der Regel durch Buchungs- und Zahlungsbelege erbracht. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vorne E. 1.6.1), die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen einzureichen, gegebenenfalls auch im Beschwerdeverfahren. Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Belege für das Recht auf Vorsteuerabzug zu suchen (vgl. Urteile des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 6.1.3, A-1007/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 5.1.1, A-1705/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.2).
Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt hat oder kommt es gar nie zur Entrichtung der Vorsteuer, ist der Abzug der entsprechenden Beträge als Vorsteuer zu verweigern beziehungsweise wieder rückgängig zu machen (Urteile des BVGer A-343/2024 vom 16. April 2025 E. 2.5.4, A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer
3.4.5 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (Art. 40 Abs. 1 erster Satz MWSTG; Urteil des BGer 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1). In Anlehnung an die prozessrechtlichen Regeln des Empfangs mitteilungsbedürftiger Akte ist dies der Fall, wenn das Schriftstück in die Machtsphäre des Empfängers gelangt (MICHAEL BEUSCH, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 40 N. 17, zustimmend GANI/ROCHAT PAUCHARD, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 40 N. 12). Massgebend für die Zuordnung der Rechnung zur entsprechenden Abrechnungsperiode ist in der Regel das Rechnungsdatum (Ziff. 1.7.1 der MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug» der ESTV).
3.4.6 Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs können in einem späteren Zeitpunkt (ganz oder teilweise) eintreten. In einem solchen Fall kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 MWSTG bei Eintritt der Voraussetzungen nachgeholt werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTG müssen dafür die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff. MWSTG) erfüllt sein. Der Vorsteuerabzug kann in solchen Fällen in derjenigen Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Urteil des BVGer A-3360/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.7.4.3 [angefochten beim BGer]; sog. Einlageentsteuerung).
Die Eigenverbrauchstatbestände sind in Art. 31 Abs. 2 Bst. a–d MWSTG ausdrücklich genannt. In Art. 32 MWSTG fehlt eine solche Aufzählung. Aus den Voraussetzungen, welche Art. 28 MWSTG für den Vorsteuerabzug nennt, ergeben sich die Einlageentsteuerungstatbestände. Sie lassen sich aus einer Anpassung der in Art. 31 Abs. 2 Bst. a, b und d MWSTG genannten Tatbestände ableiten. So berechtigt die neue Verwendung im unternehmerischen Bereich für nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen (für die nicht optiert wurde) und der Eintritt in die Steuerpflicht der Leistungsempfängerin zur Einlageentsteuerung (BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 32 N. 14, ROBINSON/DITTLI, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 32 N. 16 ff.; Botschaft MWST, 6973).
3.5
3.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht beziehungsweise -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.w.H.]).
3.5.2 Allerdings kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit der Ankündigung mit einer Einschätzungsmittelung abzuschliessen, wobei darin der Umfang der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum festgehalten wird (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2).
3.6 Art. 70 Abs. 1 MWSTG verpflichtet die mehrwertsteuerpflichtige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.
3.6.1 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteil des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.8.1 f.; BLUM, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 70 N. 4 f.).
3.6.2 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grundsätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70
Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie unter anderem im Rahmen des Erlasses der MI 16 Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MI 16). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, das heisst zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (Rz. 1.3 der MI 16). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung (Rz. 1.5 der MI 16). Diese «Prüfspur» muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; Urteil des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.8.2).
3.7 Drittpersonen (steuerpflichtige Personen fallen unter Art. 68 MWSTG) sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig. Diese haben gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG auf Verlangen der ESTV kostenlos «alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind» (Bst. a) sowie «Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind» (Bst. b). Der Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die nötigen Informationen nicht bei der steuerpflichtigen Person selbst erhältlich sind. Dazu genügt es, dass die ESTV auf die Anfrage die nötigen Informationen nicht innert nützlicher Frist von der steuerpflichtigen Person erhalten hat (Botschaft MWST, 6998 f.).
Der Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen wird in Art. 73 Abs. 2 MWSTG abschliessend geregelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter anderem auf Personen, die Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne des MWSTG erhalten oder erbracht haben, also in geschäftlicher Beziehung zu einem (mutmasslich) Steuerpflichtigen stehen oder standen (Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG; Urteil des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 2.5 m.H.).
Die ESTV kann nicht nur bei der steuerpflichtigen Person, sondern auch bei auskunftspflichtigen Drittpersonen Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist (Art. 78 Abs. 1
NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 2612).
4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht den Vorsteuerabzug von Fr. 291'092.25 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzugsrecht nicht nachgewiesen habe (sogleich E. 4.1).
Vorab ist festzuhalten, dass A._______ gemäss den entsprechenden Handelsregisterauszügen bei der Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2021 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war und bei der Leistungserbringerin bis zum 21. Oktober 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungierte. Es wird sodann auch von der Treuhänderin im Schreiben vom 1. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 6) bestätigt, dass A._______ Inhaber der Beschwerdeführerin und Leistungserbringerin sei. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der Leistungserbringerin im Sinne von Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG um eng verbundene Personen (vorne E. 3.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach B._______ Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei (Beschwerde, S. 7, Rz. 2.4.5). So lässt sich dem Handelsregister keine Zeichnungsberechtigung von B._______ entnehmen, und wie die Vorinstanz zutreffend festhält, entbindet eine allfällige Delegation von Verwaltungsaufgaben A._______ nicht von seiner Stellung als Organ.
4.1
4.1.1 Den Akten sind für einen Grossteil der strittigen Vorsteuern (Fr. 211'109.45) keine Rechnungen oder anderweitige Dokumente wie Quittungen oder Verträge mit den Leistungserbringern, in denen der Steuersatz für die von diesen bezogenen Leistungen angegeben ist, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheitert somit an dem Nachweis, dass die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV für sie erkennbar von ihr als Leistungsempfängerin eingefordert hat (vgl. für ähnliche Fälle: Urteile des BVGer A-3704/2024 vom 25. März 2026 E. 8.1.3, A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 7.1.2, A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar in Aussicht gestellt, sie werde Werkverträge, Bauabrechnungen, Zahlungsaufstellungen und projektbezogene Korrespondenz aufarbeiten und im weiteren Schriftenwechsel einreichen (Beschwerde, S. 5, Rz. 2.3.4). Diese Unterlagen liegen bis dato dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Somit vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass ihr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 MWSTV Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt wurden. Sie hat somit im Zusammenhang mit den strittigen Vorsteuern in Höhe von Fr. 211'109.45 nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (vorne E. 3.4.2 f.).
4.1.2 Dahingegen befinden sich in den Akten für den Umfang der strittigen Vorsteuern von Fr. 79’982.80 Rechnungen der Leistungserbringerin, die bis auf die Rechnung vom 10. Januar 2018 formell korrekt sind (vorne E. 3.3.2):
Rechnung Totalbetrag Vorsteuern in Fr. in Fr.
1: Rechnung vom 10. Januar 2018 278'943.-- 19'943.-- (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17); es fehlt die Nummer, unter der die Leistungserbringerin im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist
2: Rechnung vom 24. September 2018 (VB 17) 262'788.-- 18'788.--
3: Rechnung vom 1. Oktober 2018 (VB 17) 204'312.28 14'607.28
4: Rechnung vom 5. November 2018 (VB 17) 188'475.-- 13'475.--
5: Rechnung vom 3. Dezember 2018 (VB 17) 104'513.15 7'472.15
6: Rechnung vom 16. Juli 2020 (VB 15) 19'386.-- 1'386.--
7: Rechnung vom 17. Juli 2020 (VB 15) 60'303.27 4'311.37
79'982.80
Der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit der Rechnung vom 10. Januar 2018 (Rechnung 1) zuzustimmen, dass die Leistungserbringerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch gar nicht steuerpflichtig war. Da die Beschwerdeführerin und die Leistungserbringerin als eng verbunden gelten (vorne E. 4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass die Leistungserbringerin nicht im MWST-Register eingetragen ist (vorne E. 3.4.2; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.3). Damit ist der Vorsteuerabzug – zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung – gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTV ausgeschlossen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie es sich mit dem Antrag der Leistungserbringerin vom 14. August 2018 zur Eintragung im MWST-Register verhält, welcher rückwirkend auf den 1. Januar 2018 bewilligt wurde. Konkret stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um einen Anwendungsfall von Art. 32 MWSTG handelt. Diese Bestimmung regelt, dass wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich eintreten, der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden kann, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Einlageentsteuerung; vorne E. 3.4.6). Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob sich die Konstellation, in der die Leistungserbringerin erst nach Rechnungsstellung rückwirkend als steuerpflichtig eingetragen wurde, unter einen Anwendungsfall von Art. 32 MWSTG subsumieren lässt. Denn die Zahlung der Vorsteuer ist als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ohnehin nicht nachgewiesen (vgl. hierzu ausführlich: nachfolgende E. 4.1.3.3). Somit ist der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Rechnung vom 10. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 19'943.-- ausgeschlossen.
Mit den anderen in der Tabelle aufgeführten Rechnungen im gesamten Betrag von Fr. 60'039.80 (Fr. 79'982.80 abzüglich Fr. 19'943.--; Rechnungen 2-7), für den die Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug geltend macht, ist der Nachweis erbracht, dass ihr die Mehrwertsteuer auf den von der Leistungserbringerin bezogenen Leistungen in Rechnung gestellt wurde (vorne E. 3.4.2). Es ist damit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nachweisen kann, dass sie diese Vorsteuern auch tatsächlich bezahlt hat (sogleich E. 4.1.3).
4.1.3
4.1.3.1 Wie bereits festgehalten, ist eine Rechnung zwar ein wichtiges Indiz dafür, dass die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer an die Leistungsempfängerin überwälzt hat (vorne E. 3.4.3), sie sagt jedoch grundsätzlich nichts darüber aus, ob die Leistungsempfängerin die Vorsteuern an die Leistungserbringerin bezahlt hat. Der Nachweis hierfür wird in der Regel durch Buchungs- und Zahlungsbelege erbracht (vorne E. 3.4.4).
4.1.3.2 Bei der Prüfung der Unterlagen zeigt sich, dass einzig die Zahlung des Totalbetrages der Rechnung vom 3. Dezember 2018 über Fr. 104'513.15 (Rechnung 5) mit einem Zahlungsbeleg der Bank C._______ nachgewiesen ist (VB 14; nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Das betreffende Konto ist unbestrittenermassen in der
Bilanz der Beschwerdeführerin aufgeführt (VB 14) und damit ihr zuzuordnen. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 3. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin somit nachgewiesen, dass sie die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuern in Höhe von Fr. 7'472.15 bezahlt hat.
Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin hat es keinen Einfluss, ob die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer an die ESTV abführt. So liegt das Inkassorisiko allein bei der ESTV (vorne E. 3.4.2). Weshalb für eng verbundene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG etwas anderes gelten sollte, legt die Vorinstanz nicht dar. Eine solche Differenzierung lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen – insbesondere nicht den Erläuterungen zu Art. 59 Abs. 2 MWSTV, die als einzige Ausnahme vom Grundsatz der staatlichen Inkassorisikotragung das Wissen um die fehlende Eintragung des Leistungserbringers nennen. Damit kann jedoch auch die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Leistungserbringerin – wie sie vorbringt – sämtliche Mehrwertsteuerschulden beglichen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insofern ist der eingereichte Entwurf einer «Vergleichsvereinbarung» über noch offene Mehrwertsteuern zwischen der Vorinstanz und der Leistungserbringerin unbeachtlich (nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Die tatsächliche Bezahlung der Steuer durch die Leistungserbringerin ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin ebenso wenig massgebend wie deren Nichtbezahlung. Soweit die Vorinstanz den Vorsteuerabzug unter dem Einwand der Missbräuchlichkeit verweigern will, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Vorinstanz legt nicht dar, worin der konkrete Missbrauch bestehen soll. Die blosse Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Nichtablieferung der Steuer genügt hierfür nicht, da das Inkassorisiko – wie bereits festgehalten – allein beim Staat liegt. Der Gesetzgeber hat zudem in Art. 59 Abs. 2 MWSTV eine abschliessende Missbrauchsschranke kodifiziert, die einzig auf das positive Wissen um die fehlende Eintragung der Leistungserbringerin als steuerpflichtige Person abstellt (vorne E. 3.4.2). Da die Vorinstanz ausserdem eine Steuerumgehung nicht einmal geltend gemacht hat – geschweige denn nachgewiesen hätte (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.4) –, erübrigt sich eine weitere Prüfung.
4.1.3.3 Für die Rechnungen 1-4 und 6-7 hingegen vermag die Beschwerdeführerin auch mit den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen den Nachweis der Zahlung nicht zu erbringen.
So lassen sich für die Rechnungen 1-4 in den Akten zwar Buchungsbelege finden, wonach die entsprechenden Beträge verbucht wurden. Unbestrittenermassen erfolgte die Verbuchung jedoch nicht über ein Bankkonto, sondern über das Konto 2500 «übrige langfr. Schulden A._______» (nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Aus der Verbuchung über das Konto 2500 «übrige langfr. Schulden A._______» ergibt sich lediglich eine Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber A._______, nicht aber ein Zahlungsfluss an die Leistungserbringerin. Eine effektive wirtschaftliche Belastung der Beschwerdeführerin ist damit nicht erstellt, weshalb der Nachweis der Zahlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 MWSTG mit diesen Buchungsbelegen als nicht erbracht gilt.
Des Weiteren lassen sich den Bankauszügen zwar Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Leistungserbringerin entnehmen (VB 14; nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 6. März 2026]). Bei den eingereichten Bankauszügen der Bank D._______ und der Bank E._______ fehlen aber Kontonummer und Kontoinhaber, weshalb bereits fraglich ist, ob diese Konten der Beschwerdeführerin gehören. Jedenfalls lassen sich die geleisteten Beträge den Rechnungsbeträgen der Rechnungen 1-4 und 6-7 nicht zuordnen.
Die übrigen eingereichten Unterlagen sind zum Zahlungsnachweis von vornherein ungeeignet: Die Schreiben der Treuhänderin vom 13. Januar 2022, 20. Januar 2022 und 1. April 2022 (BB 5-7) enthalten keinerlei Angaben zur tatsächlichen Zahlung der in Rechnung gestellten Vorsteuern. Die Buchungsjournale (BB 8; nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 5. März 2026]) belegen lediglich die interne Verbuchung der Vorsteuer, nicht aber einen effektiven Geldfluss an die Leistungserbringerin. Die Veranlagungsverfügungen der direkten Steuern (nicht nummerierte Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. März 2026 [eingegangen am: 5. März 2026]) lassen keinen Schluss auf die tatsächliche Bezahlung der streitbetroffenen Rechnungen zu. Soweit in den Eingaben vom 4. März 2026 MWST-Abrechnungen 2019 erwähnt werden, finden sich diese in den eingereichten Unterlagen nicht; sie wären für den hier geforderten Zahlungsnachweis ohnehin nicht geeignet.
In ihrer Beschwerde offeriert die Beschwerdeführerin zwar zusätzliche Unterlagen «zum Nachweis der effektiven Zahlungsflüsse sowie der wirtschaftlichen Belastung», namentlich die Kontoauszüge und Zahlungsder Bank F._______ sowie der Bank G.________ (Beschwerde, S. 12, Rz. 3.4.4). Über die bereits in den Akten vorhandenen Auszüge hinaus wurden jedoch bis dato keine weiteren Unterlagen eingereicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz nach Belegen für das Recht auf Vorsteuerabzug zu suchen (vorne E. 3.4.4). Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen beizubringen. Trotz mehrfacher Gelegenheit – sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – ist sie dem nicht nachgekommen.
Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, beweisdienliche Unterlagen einzureichen, darf jedoch nicht zum Anlass genommen werden, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungen abbricht, wenn sich der Sachverhalt mit verhältnismässigem Aufwand auch ohne Zutun der Steuerpflichtigen ermitteln lässt (vgl. IMSTEPF/SEILER, a.a.O., S. 234). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, S. 17, Rz. 4.4.3 f.) – im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vorne E. 1.6.1) bei der Leistungserbringerin hätte prüfen müssen, wie die streitbetroffenen Geschäftsvorfälle bei ihr verbucht wurden.
Die Leistungserbringerin war im Zeitpunkt der EM in Liquidation. Die Liquidation allein beendet die Existenz als juristische Person nicht. Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation jedoch auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach aber nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Die Gesellschaft behält im Liquidationsstadium bis zur Löschung im Handelsregister also ihre Rechtspersönlichkeit, wobei ihre Handlungsfähigkeit durch den Liquidationszweck und die beschränkten Befugnisse der Gesellschaftsorgane eingeschränkt ist (Art. 826 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR, SR 220}]; vgl. BVGE 2017 III/1 E. 1.2.3 m.w.H.). Da die Leistungserbringerin im Zeitpunkt der EM noch im Handelsregister eingetragen und damit als Rechtssubjekt existent war, wäre es der Vorinstanz grundsätzlich möglich gewesen, bei dieser – vertreten durch ihre jeweiligen Liquidatoren – gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen zu verlangen oder gestützt auf Art. 78 Abs. 1 MWSTG bei ihr eine Kontrolle durchzuführen, zumal diese Bestimmung die
Kontrollbefugnis der ESTV ausdrücklich auf auskunftspflichtige Drittpersonen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 MWSTG ausdehnt (vorne E. 3.7).
Jedoch ist der mit diesen Untersuchungsmassnahmen verbundene Aufwand – insbesondere vor dem Hintergrund der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer – nicht mehr als verhältnismässig zu erachten: So sind beispielsweise die Identifikation und Kontaktaufnahme mit den Liquidatoren und die Einholung von Unterlagen aus Archivierungsorten ausserhalb des vormaligen Geschäftssitzes als Hürden zu nennen. Zudem stehen die ehemaligen Organe und Mitarbeitenden der Leistungserbringerin, welche allenfalls noch Kenntnis der konkreten Geschäftsvorfälle hätten, im Liquidationsstadium nicht mehr operativ zur Verfügung. Die Vorinstanz hat damit ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, indem sie es unterlassen hat vorgenannte Untersuchungsmassnahmen durchzuführen (vgl. auch: Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.1.3.2).
Deshalb kommt die Beweislastregel zur Anwendung: Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Vorsteuern angefallen sind, wäre es ihre Pflicht zu beweisen, dass sie die ihr nachweislich in Rechnung gestellten Vorsteuern tatsächlich bezahlt hat. Die vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, um dies mit ausreichender Sicherheit zu belegen. Da es sich beim Vorsteuerabzug um einen Umstand handelt, der die Besteuerung mindert, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vorne E. 1.6.4). Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von Fr. 52'567.65 verweigert.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde einzig in Bezug auf den nicht akzeptierten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Rechnung vom 3. Dezember 2018 in Höhe von Fr. 7'472.15 gutzuheissen (vorne E. 4.1.3.2). Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gutheissung betrifft einen Betrag von Fr. 7'472.15 (vorne E. 4.1.3.2). Der gesamte Streitwert beläuft sich auf Fr. 291'092.25 (vorne E. 1.5.2). Damit macht der auf die Gutheissung entfallende Betrag lediglich gerundet
3 % des strittigen Betrags aus. Somit sind die auf Fr. 8’500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 8'250.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8’500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 250.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Die Vorinstanz hat der als teilweise obsiegend geltenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für deren Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund einer eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-218/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.2 m.w.H.). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote und angesichts des Streitwerts praxisgemäss auf Fr. 375.-- festzusetzen.
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine angemessene Parteientschädigung für das vorgerichtliche Verfahren geltend macht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.a), kann diese aufgrund von Art. 84 Abs. 1 MWSTG, wonach im Verfügungs- und Einspracheverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet werden, nicht zugesprochen werden.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 4.1.3.2 teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 8’250.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 375.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Aisha Rutishauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)