Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Öffentlichkeitsprinzip

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 11. August 2026

Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien

1. A._______ AG, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Öffentlichkeitsprinzip; Verfügung vom 25. März 2025.

Regeste

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Sachverhalt

A. Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um Zugang zum Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Hohe von 800 Mio. Fr. zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbereitung des Bundesratsbeschlusses (Ziff. 1 des Gesuchs). Das Zugangsgesuch umfasste ebenso Dokumente zu allfälligen Bundesratsbeschlüssen (ab Mai 2018 – Ende 2019) zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimmrechtsgruppe im Internationalen Währungsfonds (IWF; Ziff. 2 des Gesuchs). Weitere Zugangsgesuche zogen sie gleichentags zurück (Ziff. 3 des Gesuchs).

B. Am 28. Juni 2024 und am 1. Juli 2024 informierte das EFD die Gesuchstellerinnen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Ziff. 1 des Gesuchs beim Bundesamt für Justiz (vgl. Beschwerdebeilage 1: Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 14. November 2024) und von Ziff. 2 des Gesuchs beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) liege, weshalb die entsprechenden Aspekte an diese überwiesen worden seien.

C. Am 2. Juli 2024 teilte das SIF den Gesuchstellerinnen mit, dass für den besagten Zeitraum (Mai 2018 bis Ende 2019) keine Bundesratsbeschlüsse zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimmrechtsgruppe im IWF vom Bundesrat gefasst worden seien und insofern auch keine amtlichen Dokumente gemäss Ziff. 2 des Gesuchs vom 18. Juni 2024 betroffen seien.

D. Die Gesuchstellerinnen stellten daraufhin beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) einen Antrag um Schlichtung. Der EDÖB trat nicht auf diesen Schlichtungsantrag ein, da die 20-tägige Frist gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) nicht eingehalten worden sei.

E. Die Gesuchstellerinnen beantragten am 27. August 2024 eine Erneuerung des BGÖ-Gesuchs vom 2. Juli 2024.

F. In der Folge wurden sie vom SIF gebeten, ihren Antrag vom 27. August 2024 zu präzisieren.

G. Am 29. August 2024 reichten die Gesuchstellerinnen einen Antrag um Schlichtung beim EDÖB gegen diese Aufforderung zur Präzisierung des SIF ein.

H. Mit E-Mail vom 2. September 2024 antworteten die Gesuchstellerinnen dem SIF Folgendes:

"Zurückkommend auf unsere telefonische Unterredung von diesem Nachmittag präzisiert die Mandantschaft ihre Zugangsgesuche zuhanden das SIF (sic) nochmals wie folgt.

- Sämtliche amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ – erstellt und / oder versandt und / oder empfangen vom seit November 2020 bis November 2024 amtierenden (…)-Direktor X._______ – solches im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der Republik Uzbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Gruppe Helvetistan im Jahr 2019 sowie allfällig weitere solche Dokumente, welche auf den Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 ad Repatriierung der Genfer Gelder zurück in die Republik Usbekistan direkt und / oder indirekt Bezug nehmen oder einen solche Bezug herstellen" (ohne Fettdruck; nachfolgend: Begehren 1)

"- Dito soweit notwendig für den Vorgänger von Botschafter X._______, dem ehemaligen (…)-Direktor Y._______ (ab 2016 bis November 2020 in dieser Funktion)." (ohne Fettdruck; nachfolgend: Begehren 2)

"- Besagte amtliche Dokumente umfassen auch alle elektronischen Textbotschaften, ob E-Mail, Whatsapp oder bspw. Threema usw., welche X._______, allenfalls (…)-Direktor Y._______, dazu mit Alt-Bundesrat Z._______ und / oder (…) EDA D._______ und / oder (…) EJPD E._______ und oder / SNB-(…) F._______ geführt hat." (ohne Fettdruck; nachfolgend: Begehren Nr. 3)

I. Am 3. September 2024 ergänzten die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch um einen Antrag (nachfolgend: Begehren 4) wie folgt:

"Um [sic] Nachgang zu unseren gestrigem präzisierenden Zugangsgesuch wollen Sie uns bitte auch die externen und internen amtlichen Dokumente sowie alle einschlägigen internen bzw. externen elektronischen Textbotschaften zukommen lassen, welche im Sommer bzw. Herbst 2021 im Zusammenhang mit der Anfrage von Bundesanwalt G._______ im Zusammenhang mit dem von ihm nur unzureichend untersuchten Kuhhandel erstellt, empfangen oder versandt worden sind. (…)"

J. Das SIF bestätigte am 4. September 2024 den Gesuchstellerinnen, unverzüglich mit der Bearbeitung des Gesuchs gemäss Präzisierung vom 29. August 2024 zu beginnen. Der EDÖB schrieb gleichentags den Schlichtungsantrag der Gesuchstellerinnen vom 29. August 2024 ab.

K. Das SIF bat die Gesuchstellerinnen per 5. September 2024 mit Blick auf das Begehren vom 3. September 2024 zu konkretisieren, weshalb die Gesuchstellerinnen solche Dokumente im Zuständigkeitsbereich des SIF vermuten würden.

L. Mit zwei E-Mails vom 4. Oktober 2024 und einer E-Mail vom 9. Oktober 2024 teilte das SIF den Gesuchstellerinnen im Wesentlichen mit, dass es betreffend die Begehren der Gesuchstellerinnen Nr. 1, 3 und 4 über keine amtlichen Dokumente verfüge. Weiter machte das SIF den Gesuchstellerinnen am 4. und 9. Oktober mehrere Dokumente im Geltungsbereich des Begehrens Nr. 2 teilweise zugänglich und begründete die vorgenommenen Einschränkungen summarisch.

M. Am 4. Oktober 2024 gelangten die Gesuchstellerinnen an das SIF und beantragten u.a., das SIF habe zu bestimmten Aspekten den ehemaligen (zeitweise stellvertretenden) Exekutivdirektor der schweizerischen Stimmrechtsgruppe im IWF zu befragen, welcher dazu per E-Mails Auskunft geben solle. Es handle sich hierbei um rasch erstellbare virtuelle Dokumente.

N. Das SIF teilte den Gesuchstellerinnen anlässlich des zweiten Teils seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 ebenfalls mit, dass das Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf Durchführung von Befragungen, Einleitung von Untersuchungen, Editionsbegehren oder ähnlichem vorsehe. Ein Anspruch auf Erstellung von amtlichen Dokumenten im Hinblick auf eine solche beantragte Befragung liesse sich nicht gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip begründen.

O. Die Gesuchstellerinnen reichten am 14. Oktober 2024 einen Schlichtungsantrag gegen die Stellungnahmen des SIF vom 4. und 9. Oktober 2024 ein:

"(…) Darauf basierend und in Anbetracht der vom EFD bzw. SIF über die letzten zwei Wochen nur teilweise erfüllten Zugangsbegehren wird zudem ad Ziff. 2 der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2024 sowie die im Nachgang gestellten Zugangsbegehren um die Abgabe von nachstehender Empfehlungen (sic) im Sinne von Art. 14 BGÖ ersucht.

1. Sämtliche schriftliche Korrespondenz sowie elektronische Textbotschaften ad Kuhhandel des bis Ende Dezember 2022 amtierenden EFD-(…) I._______. Wie erinnerlich hat das EFD solches abgewiesen mit der Begründung, es habe im Hinblick auf ausgeschiedene EFD-Kader keinen Zugriff mehr auf die besagtem [sic] amtlichen Dokumente, was im Hinblick auf die umfangreiche Edition durch Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, damals Vorsteher der Helvetistan-Gruppe, offenbar möglich war. Die Empfehlung soll die ganze Amtsperiode des damaligen Amtsinhabers I.______ ab 2017 umfassen.

2. Dito für Alt-Bundesrat Z._______ sowie die amtierende EFD-(…) E._______, einschliesslich deren Telefonnotizen und zugehörigen Textbotschaften im Korrespondenz-Verkehr mit Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, bei der Behandlung des vorliegenden Zugangsgesuchs.

3. Eidesstattliche Erklärung von Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, wonach (1) in 2017 und 2018 ein Kuhhandel betrieben wurde; oder (2) dass in der fraglichen Zeit kein solcher Kuhhandel stattfand, wobei diesfalls insbesondere das Hindernis zu erklären ist, welches dem Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die Helvetistan-Gruppe im Wege stand (beide eidesstaatliche Erklärungen als virtuelles Dokument leicht erstellbar gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aufgrund vorbestehender Dokumente).

4. Gleichermassen gemäss eben vorgetragenen Zugangsbegehren Ziff. 2.1 und 2.3 für den scheidenden SNB-(…) F._______ oder (…) weitere Direktoriums-Mitglieder der SNB oder weiterer Kader der SNB, welche einzeln oder zusammen in den kürzlich vom SIF überreichten E-Mail Verkehr einkopiert waren.

5. Ebenso gemäss besagten Zugangsbegehren Ziff. 2.1 und 2.3 für die SIF-(…) J._______, soweit Alt-Botschafter K._______ drangsalierend im Hinblick auf dessen mögliche Zeugenaussagen ad Kuhhandel und / oder soweit dazu anstiftend und / oder darum vorgängig oder nachträglich wissend.

6. Die ca. mehr als 100 amtlichen Dokumente gemäss Anzeige des EFD und bereits in dessen Besitz befindend, welche in der einen oder anderen Form ab 2023 auf den Alt-

Bundesanwalt H._______ Bezug nehmen, sowie sämtliche vorgängigen Korrespondenzen und elektronischen Textbotschaften ab 2017. (…)" (ohne Fettdruck)

P. In der Folge verzichtete der EDÖB auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und informierte die Verfahrensbeteiligten entsprechend. In seiner Empfehlung vom 21. Februar 2025 hielt er fest, dass das SIF in Bezug auf die Korrespondenz Zugang zu den die Schweizerische Nationalbank (SNB) betreffenden Inhalte und zu den Personendaten gewähre, soweit diese nicht ausländische Regierungsvertreter beträfen. Weiter empfahl er, dass das SIF prüfe, ob die betroffenen Personen vorgängig anzuhören seien. Im Übrigen könne das SIF an der teilweisen Zugangsverweigerung festhalten. Ausserhalb des Gegenstandes dieses Schlichtungsverfahrens seien sämtliche in den Zugangsgesuchen vom 2. September 2024, 3. September 2024 und 4. Oktober 2024 geäusserten Aspekte, welche in den Begehren gemäss Ziff. 1–6 des Schlichtungsantrags nicht aufgenommen worden seien. Ebenfalls nicht Streitgegenstand seien sämtliche Begehren, welche erstmals im Schlichtungsantrag vorgebracht worden seien.

Q. Am 4. März 2025 beantragten die Gesuchstellerinnen den Erlass einer Verfügung und verlangten die Befragung von verschiedenen Personen.

R. Am 25. März 2025 erliess das SIF eine Verfügung. Es teilte die Empfehlungen des EDÖB betreffend Inhalte zur SNB sowie zu Personendaten von Mitarbeitenden der SNB nicht. Entsprechend gewährte es teilweise den Zugang mit gewissen Schwärzungen. Den Antrag auf Befragungen wies es ab.

S. Gegen diese Verfügung des SIF (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2025 "unter Gutheissung der im Schlichtungsverfahren letztmals per 21. Februar 2025 postulierten Zugangsgesuche". Als Beilage legten sie die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2024 statt des SIF vom 25. März 2025 bei.

T. Am 6. Mai 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. den Ausstand von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

U. Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung reichten die Beschwerdeführerinnen die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 sowie die Vollmachten mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ein.

V. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die Gesuchstellerinnen u.a. Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren (Verfahren 2C_331/2025). Sie machten geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ein von ihnen in diesem Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal noch nicht behandelt.

W. Mit Zwischenentscheid des BVGer A-3795/2025 vom 14. Juli 2025 wurde u.a. das Ausstandsbegehren im vorliegenden Verfahren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal abgewiesen. Mit Verfügung vom 9. September 2025 schrieb das Bundesgericht das Verfahren 2C_331/2025 (Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) infolge Gegenstandslosigkeit ab. Eine gegen den Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 (über den Ausstand) gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_430/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

X. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde u.a. das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 14. April 2025 abgewiesen.

Y. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

Z. Nachdem den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentlichen Vorakten zugestellt worden waren, reichten diese am 19. Februar 2026 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 26. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihnen der ersuchte Zugang zu den verlangten Dokumenten nicht gewährt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Zunächst ist zu bestimmen, auf welche Dokumente sich die Zugangsgesuche der Beschwerdeführerinnen beziehen und was der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1).

1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragten Zugang zu diversen Informationen und stellten nach diversen Präzisierungen vier Begehren (vgl. Bst. A und H f. hiervor), wovon eines (Ziff. 2 des Gesuchs) Dokumente der Vorinstanz beschlägt (vgl. Bst. L hiervor). Sie verweisen in ihrem Rechtsbegehren auf die im Schlichtungsgesuch gestellten Anträge. Der EDÖB als auch die Vorinstanz haben die über die Zugangsgesuche hinausgehenden Begehren nicht geprüft. Aufgrund des (durch die Zugangsgesuche gegebenen) Streitgegenstands (soweit die Vorinstanz dafür zuständig ist) sind sämtliche Begehren, welche erstmals im Schlichtungsgesuch vorgebracht wurden, auch im Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln, da sie vom Streitgegenstand nicht erfasst sind. Für die Begründung kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des EDÖB zum Streitgegenstand verwiesen werden (Art. 13 BGÖ e contrario; vgl. ferner Art. 12 Abs. 1 der Öffentlichkeitsverordnung [VBGÖ, SR 152.31]). Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung eingetreten ist, wird noch zu prüfen sein (vgl. E. 3 hiernach).

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).

3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung eingetreten ist.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 2; Urteil des BVGer A-6065/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.1 m.H).

3.1.1 Das Öffentlichkeitsgesetz sieht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten eine besondere Verfahrensordnung vor. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (vgl. E. 5 hiernach). Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden (Art. 7 Abs. 1 VBGÖ). Es muss jedoch hinreichend genau formuliert sein (Art. 10 Abs. 3 BGÖ). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VBGÖ hat ein Gesuch genügend Angaben zu enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Beabsichtigt die Behörde, den Zugang einzuschränken oder zu verweigern, teilt sie dies der gesuchstellenden Person schriftlich und mit summarischer Begründung mit (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Die gesuchstellende Person, deren Gesuch nicht vollständig entsprochen wird, hat sodann die Möglichkeit, den EDÖB als unabhängigen Dritten um Schlichtung zu ersuchen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtung ist grundsätzlich ein obligatorischer Verfahrensschritt; erst nach durchgeführter Schlichtung kann der Erlass einer Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verlangt werden (Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Urteil des BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 E. 3.2.2; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.1 m.H. auf die Rechtsprechung und [zum Schlichtungsverfahren] E. 3.4.2 m.H.). Kommt keine Schlichtung zustande, gibt der EDÖB eine Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Will die Behörde in Abweichung von der Empfehlung das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränken, aufschieben oder verweigern, erlässt sie eine Verfügung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a BGÖ).

3.2 Die Schlichtung ist bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens formelle Voraussetzung für einen Entscheid in der Sache. Gegenstand der Verfügung durch die zuständige Behörde (Art. 15 BGÖ) kann daher nur sein, was Gegenstand der Schlichtung und damit der Empfehlung des EDÖB war oder entsprechend dem Schlichtungsbegehren hätte sein sollen. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wird mithin nicht allein durch die angefochtene Verfügung und damit das Anfechtungsobjekt, sondern auch durch die Empfehlung des EDÖB beziehungsweise das Schlichtungsbegehren begrenzt (Urteil des BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 E. 3.2.3; vgl. in diesem Sinne auch SCHNEIDER/ROTH, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar,

Datenschutz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], Art. 15 BGÖ Rz. 9).

3.3 Rechtsbegehren sind nach ihrem vernünftigen Sinn und nach Treu und Glauben auszulegen; dazu ist auch die Beschwerdebegründung heranzuziehen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 und A-722/2021 vom 29. Juni 2023 E. 9.5).

3.4 Das Zugangsgesuch bezieht sich auf das Begehren 2 (vgl. Bst. H hiervor). Der Schlichtungsantrag vom 14. Oktober 2024 ist nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der Zugang zu diesen Dokumenten zusätzlich (zu Begehren 2) verlangt wird ("zudem"; vgl. Vorakte 17), aber nicht als Rückzug der früheren Zugangsgesuche. Entsprechend hätten alle unter Rz. 13 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein müssen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass diese allesamt den Streitgegenstand bilden. Mit anderen Worten bildet die angefochtene Verfügung den Streitgegenstand ab und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erlass der Verfügung eingetreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 19. Februar 2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den Anschein einer Befangenheit. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 bzw. Ausstandsgesuchen "in drei hängigen BGÖ-Beschwerdeverfahren".

4.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.2; BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; BGer

29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Urteil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).

4.3 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und

4.4 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, dass das Urteil A-5526/2023 den Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters Jürg Marcel Tiefenthal erweckt. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_431/2025 vom 25. November 2025 wurden die Ausstandsrügen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 (gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025) rechtskräftig beurteilt und ihre Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Ebenso hat das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die Ausstandsrügen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren A-2652/2025 (gegen den Zwischenentscheid A-3795/2025 vom 14. Juli 2025) abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2025 vom 25. November 2025). Sie verweisen auf ihr früheres Ausstandsgesuch und wiederholen damit ihre Begründung zu den früheren Ausstandsrügen, namentlich zu schweren Verfahrensfehlern und Mitwirkung von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal in früheren Verfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil 2C_431/2025 in Bestätigung seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (E. 7.2.1; Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Zwischen dem Verfahren A-5526/2023 (betreffend Staatshaftung) und dem Verfahren A-2652/2025 (betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten in Zusammenhang mit dem 2019 erfolgten Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimmrechtsgruppe im IWF) bestehe kein hinreichend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal ausgehen zu können (E. 7.2.2). Ebensowenig erblickte das Bundesgericht andere Gründe, die den Anschein einer Befangenheit begründet hätten (E. 7.1). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht dasselbe auch im Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025 (gegen den Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025, das Verfahren

A-7657/2024 betreffend) auf Beschwerde hin entschieden hat. Dies müsste ihnen und ihrem Rechtsvertreter somit hinlänglich bekannt sein. Im Übrigen ist (nach wie vor) auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid über die Staatshaftung bzw. dessen Beweiswürdigung einen (engen) Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte.

4.5 Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsbegehren von vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.

5. Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 148 II 92 E. 2; BGE 142 II 313 E. 3.1 und BGE 136 II 399 E. 2.1). Im Sinne dieser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II 399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3). Die Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist entsprechend widerlegbar. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde; sie darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II 324 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 und A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2).

6. Strittig ist in materieller Hinsicht namentlich, ob die von der Beschwerdeführerin begehrten Dokumente nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 BGÖ fallen.

6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die genannten Informationen zur SNB, deren Tätigkeiten und Aktivitäten sowie Personendaten von Mitarbeitenden der SNB enthielten, obwohl es sich nicht um Dokumente der SNB selbst handle. Art. 2 BGÖ regle den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und stelle klar, auf welche Verwaltungseinheiten auf Bundesebene das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung gelange.

6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass die erwähnten amtliche Dokumente, welche "in Begehung gargantuesken Amtsmissbrauchs" erstellt worden seien, keiner öffentlichen Aufgabe gedient hätten. Sie seien deshalb auch keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ. Darum sei auch kein Platz für die BGÖ-Ausnahmebestimmung zugunsten der SNB unter Art. 2 Abs. 2 BGÖ.

6.3 Die Schweizerische Nationalbank ist vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). In der Botschaft wird dies mit dem besonderen Status der Unabhängigkeit gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung begründet (Art. 99 BV). Um diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informationszugangs zu gewährleisten, soll die SNB nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt werden (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988). Dokumente, die von der SNB einer Behörde übermittelt werden, die ihrerseits dem BGÖ untersteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ), werden durch diese Mitteilung nicht zu grundsätzlich zugänglichen amtlichen Dokumenten. Die empfangende Behörde hat solche Dokumente von Gesetzes wegen als geheim zu behandeln (THOMAS SÄGESSER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ], RZ. 50 zu Art. 2; vgl. aber auch differenzierend CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 29 zu Art. 2 BGÖ, wonach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieselbe Rechtsfolge vorsähen, wobei offengelassen wird, welche das ist).

6.4 Der EDÖB erwog, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz für die SNB und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht gelte. Dieser Vorbehalt beziehe sich auf den gesamten Erlass, namentlich auch auf die Definitionsmerkmale des amtlichen Dokuments (Art. 5 BGÖ). Die Lehre schliesse daraus, dass von der SNB oder der FINMA an eine dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende Behörde übermittelte Dokumente nicht zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes würden. Solche Dokumente habe die empfangende Behörde von Gesetzes wegen als geheim zu behandeln. Dazu bestehe kein Recht auf Zugang.

Anders zu beurteilen seien hingegen Dokumente, die von einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde erstellt und anschliessend der SNB übermittelt würden, oder solche, die von Dritten einer Verwaltungseinheit und zugleich der SNB zugestellt würden. Diesbezüglich ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zum Öffentlichkeits- gesetz, dass für solche Dokumente das Öffentlichkeitsgesetz nicht gelte. Gleiches gelte für amtliche Dokumente, in welchen die SNB lediglich erwähnt werde oder welche der SNB nachträglich zugestellt würden. Verwaltungshandeln einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde bleibe auch in diesen Fällen Verwaltungshandeln. So bestehe kein Grund, dass solche Dokumente respektive darin befindliche Informationen gemäss Art. 2 Abs. 2 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen werden sollten, nur weil sie an die SNB übermittelt würden respektive die SNB erwähnten oder beträfen, was auch für allfällig in amtlichen Dokumenten erwähnte Namen oder sonstige Personendaten von Mitarbeitenden der SNB gelte. Es widerspräche dem Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn sie dadurch dem grundsätzlichen Zugang entzogen werden könnten. Für an die SNB gerichtete amtliche Dokumente und Informationen sowie damit zusammenhängende Personendaten der Mitarbeitenden der SNB könne demnach die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 BGÖ nicht angerufen werden.

6.5 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer Gesetzesbestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar eindeutiger Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (systematische Auslegung). Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (vgl. BGE 145 III 63 E. 2.1, BGE 144 V 333 E. 10.1 und BGE 143 II 268 E. 4.3.1, jeweils m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 7.2.7).

Vorliegend handelt es sich nicht um amtliche Dokumente der SNB. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 2 Abs. 2 BGÖ ergibt sich, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Unklar bleibt, ob dies nur für amtliche Dokumente der SNB gilt oder aber auch in einem weiteren Sinne, etwa wenn amtliche Dokumente der Bundesverwaltung betroffen sind, in denen Informationen der SNB erwähnt werden. Die Ausnahmen der SNB und der FINMA vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes haben ausschliesslich politische und historische Gründe. Sie haben also keinen materiellen Grund (Bundesamt für Justiz/EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundes- verwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziff. 2.21, verfügbar unter: < www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Das Öffentlichkeitsprinzip > FAQ BGÖ >, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Aus der Botschaft geht hervor, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich fällt, da der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB betonte (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988; vgl. Art. 99 BV). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit dem Öffentlichkeitsgesetz einen Paradigmenwechsel vollziehen wollte. Mithin statuiert das Gesetz den Grundsatz der Öffentlichkeit mit Ausnahmevorbehalt (vgl. E. 5 hiervor). Dazu passt, dass Art. 2 Abs. 2 BGÖ in der Lehre kritisch gewürdigt wurde, da die Interessen der SNB regelmässig durch Ausnahmetatbestände abgedeckt wären (CHRISTA STAMM-PFISTER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 23 zu Art. 2 BGÖ; THOMAS SÄGESSER, in: SHK BGÖ, RZ. 55 zu Art. 2; vgl. ferner auch ANDREAS STÖCKLI, Organisatorische Fragen, 7. Forum für Verwaltungsrecht, Staatliche Aufsicht über die Wirtschaft und ihre Akteure, 2019, S. 112 zur FINMA). Dem EDÖB folgend ist Art. 2 Abs. 2 BGÖ somit jedenfalls für die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Personendaten zurückhaltend auszulegen, da es sich nicht um Dokumente der SNB handelt und mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit auch keine weiteren Informationen der SNB im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beschlägt. Diese Informationen fallen daher in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.

Offenbleiben kann, ob (nebst den Personendaten) weitere Informationen betreffend die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 BGÖ fallen, da diesbezüglich ohnehin ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 7 hiernach).

6.6 Als Zwischenfazit steht fest, dass die Personendaten (d.h. die Namen) der Mitarbeitenden der SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 BGÖ fallen und damit das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar ist.

7. Als nächstes ist auf den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einzugehen. Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können.

7.1

7.1.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die zu Begehren 1 und 2 identifizierten amtlichen Dokumente einen unmittelbaren Bezug zur "Republik Uzbekistan" sowie zu den aussenpolitischen Aktivitäten der Schweiz im Bereich des IWF bzw. der "IMF-Stimmrechtsgruppe" enthielten. Die Schweiz sei seit 1992 Mitglied des IWF und der Weltbank und leite seit ihrem Beitritt zu den Bretton Woods Institutionen (BWI) eine Stimmrechtsgruppe aus verschiedenen Ländern im Kontext des IWF. Der Stimmrechtsgruppe gehörten neben der Schweiz Aserbeidschan, Kasachstan, Kirgistan, Polen, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan an. Zudem sei 2024 das Fürstentum Liechtenstein zur Stimmrechtsgruppe gestossen. Usbekistan sei seit 1992 Mitglied der Schweizer BWI-Stimmrechtsgruppe gewesen, habe jedoch 2010 entschieden, sich auf der IWF-Seite stattdessen der australisch-koreanischen Stimmrechtsgruppe anzuschliessen. Die Rückkehr von Usbekistan in die von der Schweiz geleiteten Stimmrechtsgruppe sei mit den IWF-Exekutivratswahlen acht Jahre später im November 2018 erfolgt. Die den Beschwerdeführerinnen zur Verfügung gestellten amtlichen Dokumente gäben Einblick in interne Korrespondenz der Schweizer Behörden zur Wiederaufnahme von Usbekistan in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auf der IWF-Seite. Usbekistan sei seit der Rückkehr in die Stimmrechtsgruppe im IWF – wie die weiteren Mitglieder – wieder ein vollwertiges Mitglied der BWI-Stimmrechtsgruppe. Die Schweiz pflege als Leiterin der Gruppe die (diplomatischen) Beziehungen zu den verschiedenen Mitgliedern aktiv und sorgsam; hierzu zähle ebenfalls ein vertrauensvoller gegenseitiger Umgang.

In diesem Kontext habe sie Schwärzungen zu ausgewählten Inhalten oder Aussagen von Seite der Schweizer Behörden vorgenommen. Die betroffenen Inhalte stellten Schweiz-interne Korrespondenz dar, welche das Verhältnis von Usbekistan zu anderen Staaten oder Interna von Usbekistan selbst beträfen sowie rein Schweiz-intern vorbehaltene Einschätzungen zu den Entwicklungen in Usbekistan, die möglichen Beweggründe für einen Wiedereintritt in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auch auf der IWF-Seite oder weitere Interna von anderen ausländischen Staaten, die in den Dokumenten genannt würden. Auch sei der Zugang zu Personendaten von ausländischen Regierungsvertretern eingeschränkt worden. Es sei bei einer vollständigen Zugänglichmachung dieser geschwärzten Inhalte mit der konkreten Gefahr eines negativen Einflusses auf die aktuelle gute Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in der BWI-Stimmrechtsgruppe zu rechnen, handle es sich doch um sensitive Interna der betroffenen Staaten. Die vorgenommenen Einschätzungen auf Seite der Schweizer Behörden könnten bei einer Veröffentlichung ebenfalls negative Auswirkungen in den gegenseitigen Beziehungen auf zwischenstaatlicher Ebene zeitigen. Auch die Bekanntgabe von Personendaten ausländischer Regierungsvertreter sei vor diesem Hintergrund für die vertrauensvolle gemeinsame Zusammenarbeit negativ zu bewerten. Die Konkretheit der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Zusammenarbeit werde durch den Umstand belegt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bereits in der Vergangenheit öffentlichkeitswirksam und in der internationalen Presse über seine Aktivitäten im Zusammenhang mit Usbekistan berichtet habe. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die zugänglich gemachten Informationen auch die betreffenden Staaten erreichen würden. Wie die Vergangenheit bereits gezeigt habe, könnte sich Usbekistan (wie auch andere Mitglieder der Stimmrechtsgruppe) bei Unzufriedenheit über die Schweizer Leitung der Stimmrechtsgruppe wiederum für einen Austritt aus der Schweizer Stimmrechtsgruppe entscheiden. Der negative Einfluss auf die Zusammenarbeit wie auch ein allfälliger Austritt aus der Stimmrechtsgruppe würden zweifelsohne die aussenpolitischen Interessen der Schweiz beeinträchtigen. Die Schweiz habe ein Interesse an einer stabilen Zusammensetzung ihrer Stimmrechtsgruppe im IWF und in der

Weltbank, zumal dies einen massgebenden Einfluss auf die Vertretung in den BWI habe. Vor diesem Hintergrund seien die vorgenommenen Einschränkungen beim Zugang begründet und nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sei anzumerken, dass sie trotz der sensitiven Natur der genannten Dokumente auf eine vollständige Zugangsverweigerung verzichtet habe, sondern eine lediglich teilweise Zugangsverweigerung im Hinblick auf besondere heikle Inhalte umgesetzt habe.

7.1.2 Die Beschwerdeführerinnen billigen der Vorinstanz und dem EDÖB zu, dass man sich nicht nur mit einer generischen Begründung begnügt habe. Zu bedauern bleibe, dass ihnen bis heute die einschlägige beim EDÖB eingereichte SIF-Stellungnahme vorenthalten worden sei. Sie müssten darauf vertrauen, dass der EDÖB über ein ungeschwärztes E-Mail-Konvolut verfügt habe und deshalb habe prüfen können, ob der hier behauptete Kuhhandel keinen Eingang in besagtes E-Mail-Konvolut gefunden habe. Entsprechend hätte unter anderem die Empfehlung des EDÖB vom 21. Februar 2025 die Sentenz beinhalten müssen, wonach sich der EDÖB bei Prüfung des ungeschwärzten E-Mail-Konvoluts davon habe überzeugen können, dass dort der behauptete Kuhhandel nicht stattgefunden habe. Was daran im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geheimhaltungswürdig sein solle, sei für sie nicht nachvollziehbar. Was weiter unter

Rz. 44 der Verfügung vom 25. März 2025 in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geheim bleiben solle, könne für die Belange des heutigen Beschwerdeverfahrens offenbleiben.

7.1.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

7.1.4 In ihren Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Abwägung von angeblichen internationalen Landesinteressen sich hier prioritär am Interesse der Öffentlichkeit auf umfassende Aufklärung des hier beklagten "Blutgeldhandels" zu messen habe. Dieses Interesse der Öffentlichkeit überwiege und habe auch noch letzte Woche die bundesgerichtliche Approbation gefunden, indem auf einen Gerichtskostenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren A-5526/2023 vorläufig verzichtet worden sei. Damit überwögen die öffentlichen Interessen an einer Offenlegung, weshalb die angeblichen Landesinteressen "kein Ausnahmefall nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGÖ darstellen" würden. Der Vorinstanz sei durchaus recht zu geben, wenn sie ein Behördeninteresse geltend mache, nämlich "die hier beklagte, für die Bundesbehörden hochnotpeinliche Konspiration und den Kuhhandel ein für allemal dem Vergessen anheimzugeben".

7.2 Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung fest, die von der Vorinstanz in der Korrespondenz angebrachten Schwärzungen beträfen Interna ausländischer Staaten sowie Einschätzungen des damaligen stellvertretenden Exekutivdirektors der Schweizer Stimmrechtsgruppe zu zwischenstaatlichen Verhältnissen ausländischer Staaten im Kontext des Wiedereintritts von Usbekistan. Im Übrigen seien Personendaten von ausländischen Regierungsvertretern abgedeckt worden. Es handle sich dabei ohne Weiteres um Informationen, welche einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen würden, weshalb der Vorinstanz bei der Beurteilung über die Zugänglichkeit der verlangten Liste gemäss Rechtsprechung ein Ermessensspielraum zuzugestehen sei. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Offenlegung der mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geschwärzten Informationen die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen könne, werde vom EDÖB vorliegend als plausibel beurteilt. Vorliegend habe die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ weitgehend nur einzelne Namen, Bezeichnungen oder kurze Satzteile abgedeckt. Damit habe sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Nachachtung verschafft.

7.3

7.3.1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die aussenpolitischen Interessen der Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu veröffentlichende Informationen zum Nachteil der Schweiz ausnützen könnte. Insbesondere sollen dadurch die aktuellen und künftigen Verhandlungspositionen der Schweiz nicht geschwächt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Erfasst werden insofern nicht nur die Positionsbezüge bzw. die Argumente der Schweiz, sondern auch andere Informationen, die für den Fortgang der Verhandlung von Bedeutung sein könnten (vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.3). Analoges gilt, wenn sich durch die Veröffentlichung die Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen verschlechtern könnten. Für bestimmte heikle Informationen setzt eine Veröffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen anderen Staates voraus. Die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Informationen muss allerdings erheblich sein und es muss ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen (vgl. BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 und 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1; Urteile des BVGer A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.8, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5.2 und A‑683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 7.1.1 m.w.H.).

7.3.2 Weiter ist zu beachten, dass sich das in der Praxis geforderte ernsthafte Risiko einer Beeinträchtigung nicht auf das zu erwartende Verhandlungsergebnis beziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in der Lage, den Verlauf der – von zahlreichen Faktoren abhängigen – aussenpolitischen Verhandlungen zu antizipieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Information an sich geeignet ist, die Ausgangslage der Schweiz in der anstehenden Verhandlung zu schwächen und dadurch die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen (BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 5.2.2 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.4).

7.3.3 Der aussenpolitischen Komponente einer angefochtenen Verfügung ist bei der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung zu tragen. Die Zurückhaltung betrifft aber nicht die rechtliche Beurteilung der Streitsache, sondern einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörde, sondern ihr Entscheid muss insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und hat sachlich zu bleiben (BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteile des BVGer A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.9, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 E. 5.2, A‑6108/2016 vom 28. März 2018 E. 5.1 und A‑746/2016 vom 25. August 2016 E. 5.5.2 m.w.H.).

7.4

7.4.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten des Schlichtungsverfahrens haben, da die Bestimmungen des VwVG, welche in Art. 26–33 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisieren, im Schlichtungsverfahren nicht direkt anwendbar sind und der EDÖB auch keine Verfügung erlässt, sondern eine Empfehlung abgibt. Mithin gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Schlichtungsverfahren nicht (Urteile des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3 f. und A-3649/2014 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Die entsprechenden sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gehen daher fehl und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) scheidet aus, soweit eine solche sinngemäss geltend gemacht wird.

7.4.2 Die streitgegenständlichen Vorakten enthalten folgende E-Mails: "AW Uzbekistan's representation in the Constituency.pdf" (Beilage 1 bzw. Vorakte 26.1), "Stimmrechtsgruppe.pdf" (Beilage 2 bzw. Vorakte 26.2), "Usbekistan.pdf" (Beilage 3 bzw. Vorakte 26.3), "WG Usbekistan.pdf" (Beilage 4 bzw. Vorakte 26.4), "WG Usbekistan und EBRD.pdf" (Beilage 5 bzw. Vorakte 26.5). Die geschwärzten Stellen werden insbesondere in Rz. 13 der angefochtenen Verfügung begründet.

7.4.3 Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass die betroffenen Inhalte Schweiz-interne Korrespondenz darstellen, welche das Verhältnis von Usbekistan zu anderen Staaten oder Interna von Usbekistan selbst beträfen sowie rein Schweiz-intern vorbehaltene Einschätzungen zu den Entwicklungen in Usbekistan, die möglichen Beweggründe für einen Wiedereintritt in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auch auf der IWF-Seite oder weitere Interna von anderen ausländischen Staaten, die in den Dokumenten genannt würden. Die Information ist somit an sich geeignet ist, die Ausgangslage der Schweiz in der anstehenden Verhandlung zu schwächen und dadurch die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Informationen dem Geheimhaltungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ unterliegen, ist daher nicht zu beanstanden.

Dasselbe hat auch für die darin enthaltenen Namen von ausländischen Regierungsvertretern (Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 [Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1]) und Namen von Organisationen zu gelten. Die Konkretheit der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Zusammenarbeit wird durch den Umstand untermauert, dass der Rechtsvertreter Beschwerdeführerinnen bereits in der Vergangenheit öffentlichkeitswirksam und in der internationalen Presse über seine Aktivitäten im Zusammenhang mit Usbekistan berichtet hat. Dass die Vorinstanz daher nicht ausschliessen kann, dass die zugänglich gemachten Informationen auch die betreffenden Staaten erreichen würden und sich Usbekistan (wie auch andere Mitglieder der Stimmrechtsgruppe) bei Unzufriedenheit über die Schweizer Leitung der Stimmrechtsgruppe wiederum für einen Austritt aus der Schweizer Stimmrechtsgruppe entscheiden könnte, erscheint nachvollziehbar.

7.5 Zusammenfassend ist nach Durchsicht der Akten und Prüfung der Vorbringen von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass die Veröffentlichung der enthaltenen Informationen den aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte. Die Vorinstanz hat das überwiegende Geheimhaltungsinteresse nachvollziehbar dargelegt. Auch die Anwendung eines milderen Mittels fällt ausser Betracht, da der Schutz der Geheimhaltungsinteressen dadurch nicht erreicht werden könnte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

8. Nachfolgend ist auf den Zugang zu Personendaten, einschliesslich der SNB (aber ohne ausländische Regierungsvertreter und Organisationen), einzugehen.

8.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass sie die von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Namens- bzw. Personendatenbasierten Zugangsgesuche bearbeitet habe und entsprechende amtliche Dokumente, soweit existent, diesen mit den genannten Einschränkungen zugänglich gemacht habe. So habe sie den Beschwerdeführerinnen insbesondere in Erfüllung des Begehrens 2 amtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem ehemaligen IWF-Direktor Y._______ zugänglich gemacht. Darüberhinausgehend habe sie von der Möglichkeit der Anonymisierung Gebrauch gemacht (insb. auch betreffend Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung), zumal weiterhin ersichtlich geblieben sei, welche Amtsstellen betreffend die genannten Dokumente in Kontakt gestanden seien oder Informationen ausgetauscht hätten.

8.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz zusammen mit dem EDÖB an der Anonymisierung von weiteren Personendaten festhalten wolle, weil nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ deren Privatsphäre als Drittpersonen zu schützen sei. Diese Begründung kontrastiere zunächst mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die SNB keine Drittperson im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ sei. Abgesehen davon solle es um den Schutz der Privatsphäre von X._______ und dessen Vorgänger Y._______ gehen sowie um alt Bundesrat Z._______, sowie um die Privatsphäre von EDA-(…) D._______ und von EFD-(…) E._______. Diese Begründung sei geradezu bizarr, nachdem sie die amtliche Korrespondenz der eben aufgeführten Personen in unterschiedlichsten Kommunikationsformen in Erfahrung habe bringen wollen, welche im Rahmen des vorgängigen Schlichtungsverfahrens passiert sei. Zudem habe man die Involvierung dieser Personen in den "Kuhhandel in der Zeitperiode 2017 bis 2018" herausfinden wollen. Momentan würden sie im Dunkeln tappen, ob ihnen neben der verweigerten Namensnennung zwecks Schutzes der Privatsphäre die benannten amtlichen Dokumente überhaupt zugänglich gemacht worden seien. Mit Sicherheit könne das für J._______ ausgeschlossen werden, nachdem dieselbe in der Verfügung vom 25. März 2025 nicht bezeichnet sei. Im Rahmen des hiesigen Schlichtungsverfahrens sei danach gefragt worden, ob J._______ den Kronzeugen K._______, früherer Botschafter der Schweiz in den Vereinigten Staaten, bei dessen anfänglichen Recherchen zum Kuhhandel drangsaliert habe.

8.3 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass die (erwähnten) Namen ("X._______", "dessen Vorgänger Y._______", "Alt-Bundesrat des Zugangsgesuchs bzw. der verschiedenen Teilbegehren des Zugangsgesuchs seien (zusätzlich spezifiziert durch ihre Funktionen [z.B. "IMF-Direktor"]). Sie habe in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BGÖ im Rahmen der ordnungsgemässen Bearbeitung dieser namens- bzw. personendatenbasierten Zugangsgesuche der Beschwerdeführerinnen das Vorhandensein von amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit diesen Personen geprüft und anschliessend gemäss Art. 12 BGÖ am 4. sowie 9. Oktober 2024 Stellung genommen. Im Rahmen dieser Stellungnahme habe sie entsprechende amtliche Dokumente, soweit solche bei ihr in Beantwortung des Zugangsgesuchs bzw. der verschiedenen Teilbegehren überhaupt existierten, den Beschwerdeführerinnen mit Einschränkungen zugänglich gemacht (namentlich amtliche Dokumente betreffend Y._______, Beilagen Nr. 1–5 der Verfügung vom 25. März 2025) oder deren Nichtexistenz bei ihr bestätigt. E contrario ergebe sich somit bereits aus ihren ursprünglichen Stellungnahmen, dass in den teilweise zugänglich gemachten Dokumenten die von den Beschwerdeführerinnen genannten Personen unter Berücksichtigung der Vorgaben und Spezifikationen des genannten Zugangsgesuchs bzw. der Teilbegehren nicht namentlich aufgeführt seien.

Unabhängig von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ habe sie den Zugang zu Personendaten von Mitarbeitenden der SNB eingeschränkt, da diese vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen seien und dies konsequenterweise ebenfalls für die SNB betreffende Informationen (wie z.B. Informationen zu deren Mitarbeitenden) gelten müsse. Mit anderen Worten stünden bei den Personendaten von Mitarbeitenden der SNB nicht der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ im Vordergrund. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gingen folglich insofern fehl.

8.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihren Schlussbemerkungen vor, dass die in Rede stehenden Schwärzungen dazu dienten, "die Involvierung der Vorinstanz bzw. der SNB in Konspiration und Kuhhandel zu verbergen". Der Schutz der Privatsphäre Dritter "nach Art. 12 Abs. 3 BGÖ" gehe hier nach, "solches angesichts der im Raum stehenden Straftaten und in Berücksichtigung der Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit des BGÖ-Beifangs bei Dritten". Zudem würden sie weiterhin im Dunkeln tappen, ob die in Rede stehenden E-Mail und anderen Korrespondenzen tatsächlich von Dritten im Sinne des BGÖ stammten, also von Personen ausserhalb der hier involvierten bundesbernischen Behörden. Rein vorsorglich sei plädiert: Die SNB und ihr früherer Präsident seien keine Dritten "im Sinne der privaten Schutznormen von BGÖ und des Datenschutzgesetzes", es sei denn, "es habe e.g. F._______ gegenüber dem SIF vorgeschützt, er sei zufolge möglicher Offenlegung rechtlich exponiert". Insgesamt sei demnach für den Moment ausreichend dargetan, dass die bisherigen Schwärzungen in dem in Rede stehenden E-Mail-Konvolut rückgängig zu machen seien. Das E-Mail-Konvolut sei vielmehr ohne geschwärzte Textpassagen offenzulegen.

8.5

8.5.1 Zum Schutz von Personendaten sieht Art. 9 BGÖ vor, dass amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Ist dies nicht möglich, weil etwa das Zugangsgesuch ausdrücklich die Zugänglichmachung des gesamten Dokuments betrifft, ist die Frage der Bekanntgabe nach Art. 36 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). In diesem Fall kann der Zugang gewährt werden, wenn eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 f. DSG vorliegt oder wenn die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 DSG erfüllt sind (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, S. 7082 zu Art. 32 E-DSG). Gemäss dieser Bestimmung dürfen Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zugänglich gemacht werden sollen (BGE 144 II 91 E. 4.5 und BGE 144 II 77 E. 3, Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.1). Dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung kommt dabei zwar per se Gewicht, doch ist dieses im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des BGÖ zu bestimmen und kann in seiner Bedeutung variieren (Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.2 und A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4 f.; vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1973 f.). Bei der Gewichtung der Interessen der betroffenen Personen sind insbesondere die Art der Daten, die Rolle bzw. Stellung der in Frage stehenden Person sowie die Schwere der Konsequenzen einer Bekanntgabe für die Betroffenen zu berücksichtigen (BGE 142 II 340 E. 4.4; Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.2 und A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2). Die drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen hat gewichtig zu sein; sie muss nicht mit

Sicherheit eintreten, darf aber auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4). Gleichzeitig sieht Art. 7 Abs. 2 BGÖ vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Da sowohl Art. 7 Abs. 2 BGÖ als auch Art. 36 DSG eine Interessenabwägung vorsehen, rechtfertigt es sich, die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, ohne die beiden Bestimmungen streng voneinander abzugrenzen (Urteile des BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024 E. 7.3 und A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.3).

8.5.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten darf nur in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden (Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 9.3). Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), etwa durch Anonymisierung bzw. Einschwärzen oder Teilveröffentlichung, ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt (BGE 142 II 324 E. 3.3). Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (vgl. BGE 133 II 209 E. 2.3.3).

8.6 Eine Anonymisierung der Personendaten ist hier nicht möglich, da der Beschwerdeführer ausdrücklich Zugang zu den Personendaten verlangt. Eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 f. DSG, welche die Offenlegung der betroffenen Informationen vorsehen würde, besteht nicht. Als nächstes ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 DSG erfüllt sind.

8.6.1 Die erste Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 DSG – ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben – ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2).

8.6.2 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den – in erster Linie – privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2).

8.6.3 Die blosse Nennung von Namen, Funktionsbezeichnungen o.ä. von Verwaltungsangestellten in amtlichen Dokumenten unterliegt grundsätzlich nicht der Anonymisierungspflicht. Auf die Offenlegung der Personendaten kann nur verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für die betroffenen Mitarbeitenden konkrete Nachteile hätte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben könnte (Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1; THOMAS SÄGESSER, in: SHK BGÖ, RZ. 14 zu Art. 9; ISABELLE HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 8 zu Art. 9 BGÖ m.H. auf das "Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2.3.1 f.", recte das Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.2.3.1 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen sogar die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Bei hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten wird dies kaum je der Fall sein. Diese haben aber grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt wird, wer beispielsweise in amtlicher Funktion wie gehandelt oder eine bestimmte Meinung vertreten hat bzw. wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig gewesen ist.

In jedem Fall steht jedoch die Bekanntgabe von Personendaten unter dem Vorbehalt überwiegender Nachteile für die betroffene Person (Urteile des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4, A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1 und A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 f.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 7.1). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4; BVGE 2013/50 E. 10.2; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3 m.H.).

8.6.4 Der EDÖB erwog, dass die Vorinstanz die Personendaten mitunter gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdecke. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich und es werde von der Vorinstanz nicht dargetan, dass und in welchem Umfang die Antragstellenden auf die Bekanntgabe von Personendaten verzichten würden. Gleichzeitig verknüpften die Antragstellenden ihre Zugangs- und Schlichtungsbegehren jeweils mit einer Vielzahl verschiedener Personen, weshalb ein Interesse am Zugang zu Personendaten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund könne nach Auffassung des Beauftragten nicht davon ausgegangen werden, dass die Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden könnten.

Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Personendaten von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Vorinstanz bis anhin eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der in den Dokumenten aufgeführten Personen und Verwaltungsangestellten nicht dargelegt habe. Eine solche sei für ihn auch nicht ersichtlich. Er könne ebenfalls nicht erkennen, dass die Vorinstanz eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang und dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten zugänglich gemacht werden sollen, vorgenommen habe (vgl. Art. 7 Abs. 2 BGÖ resp. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). Damit vermöge die Vorinstanz bis anhin nicht hinreichend darzulegen, dass der Zugang zum Schutz der Personendaten resp. zum Schutz der Privatsphäre zu verweigern sei. Folglich habe die Vorinstanz die Vermutung des freien Zugangs in Bezug auf die Personendaten (soweit nicht ausländische Regierungsvertreter betreffend) nicht rechtsgenüglich widerlegt. Die Vorinstanz gewähre demzufolge den Zugang zu diesen Personendaten und prüfe, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören seien.

8.6.5 Die Vorinstanz beschränkte sich in ihrer Verfügung auf einen pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Sie unterliess es darzulegen, welche spezifischen Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder welche nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile den Mitarbeitenden durch eine Offenlegung drohen würden. Es kann diesbezüglich im Grundsatz auf die Ausführungen des EDÖB, welche nicht zu beanstanden sind, verwiesen werden.

Für das Prüfschema gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Folgendes: In Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes ist mithin bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das persönliche Daten Dritter enthält, ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist aufgrund einer grundsätzlich vorläufigen Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Veröffentlichung des Dokuments überhaupt in Betracht fällt oder aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen von vornherein scheitert. Überwiegen in diesem Zusammenhang die einer Veröffentlichung entgegenstehenden Interessen, hat es damit sein Bewenden. Wird hingegen die Möglichkeit einer Zugangsgewährung in Betracht gezogen, so sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre einer Publikation entgegenstehenden Interessen geltend zu machen bzw. aufzuzeigen, weshalb die privaten Interessen entgegen der vorläufigen behördlichen Einschätzung doch diejenigen an einer Veröffentlichung überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Gestützt auf diese Stellungnahmen ist die definitive Interessenabwägung vorzunehmen und der eigentliche Entscheid über die Gewährung des Zugangs zum fraglichen Dokument zu fällen. Von der Anhörung darf unter zwei Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden. Erstens muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultationsrechts unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre oder weil sie mit dem Grundzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit zu schaffen, in einen unauflösbaren Konflikt geraten würde (Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2025 E. 6.3).

8.6.6 Nachfolgend sind daher die im vorliegenden Fall geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen an der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft im Sinne vorläufig aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten gegeneinander abzuwägen.

Aus den Akten geht hervor, dass nebst den Personendaten von ausländischen Regierungsvertretern (vgl. E. 7.4.3 hiervor) auch die Personendaten, d.h. die Namen von verschiedenen Mitarbeitern der Bundesverwaltung bzw. der SNB davon betroffen sind (vgl. die Aufstellung in Rz. 13 der angefochtenen Verfügung). Da die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung eines "Kuhhandels" zwischen verschiedenen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung bzw. verschiedener Magistratspersonen etc. überprüfen wollen, verlangen sie auch Einsicht in diese Personendaten. Folglich geht es ihnen darum, offenzulegen, wer in welcher amtlichen Funktion wie gehandelt hat. Diese Personen sind in diesem Fall nicht gleichzusetzen mit privaten Dritten. Hinzu kommt das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1 m.H.). Bei der Zugänglichmachung von Stammdaten wie Name, Adresse, Geburtstag handelt es sich zudem in der Regel eher um geringfügige Eingriffe (ISABELLE HÄNER, in: in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 60 zu Art. 7 BGÖ). Vor diesem Hintergrund hat der Schutzanspruch der Mitarbeitenden vor dem Transparenzanspruch jedenfalls dann zurücktreten, wenn konkrete Nachteile für die betroffenen Personen weder dargetan wurden noch ersichtlich sind. Daher wären deren persönliche Daten (d.h. deren Namen) in den streitgegenständlichen E-Mails grundsätzlich offenzulegen, soweit sie nicht etwa durch den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ abgedeckt sind (vgl. E. 7 hiervor). Hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten von Bundesangestellten gilt es überdies zu beachten, dass die Rechtsprechung keine Hierarchiestufe festgelegt hat, ab derer entsprechende Personendaten unbesehen und ohne Begründung bekannt gegeben resp. unterhalb derer die Personendaten unbesehen und ohne Begründung anonymisiert werden dürfen. Der Zugang zu Personendaten ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 12. März 2020: EDA / E-Mailverkehr, Rz. 20).

8.7 Zusammenfassend ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Personendaten nicht widergelegt (soweit diese nicht ausländische Regierungsvertreter betreffen), wie der EDÖB zu Recht ausführte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

8.8

8.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen müssen. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis erfordern, oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (Urteile des BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024 E. 8.1 und A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 7.7).

8.8.2 Vorliegend ist erneut eine vollständige vorläufige Interessenabwägung zur Offenlegung von Personendaten vorzunehmen (soweit diese nicht ausländische Regierungsvertreter betreffen). Alsdann sind die betreffenden Personen allenfalls vorgängig anzuhören und es ist eine definitive Interessenabwägung vorzunehmen. Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache besser geeignet, den Sachverhalt zu ermitteln und die betroffenen Personen zu bestimmen und allenfalls anzuhören. Zudem würde der Instanzenzug verkürzt, wenn das Bundesverwaltungsgericht allenfalls die betroffenen Mitarbeitenden anhörte und die definitive Interessenabwägung durchführte.

8.8.3 Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer vollständigen vorläufigen Interessenabwägung, einer allfälligen Anhörung und gegebenenfalls anschliessenden definitiven Interessenabwägung sowie zur allfälligen Bekanntgabe von Personendaten in den streitgegenständlichen E-Mails an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Als nächstes ist auf die weiteren materiellen Rügen einzugehen.

9.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die streitgegenständlichen E-Mails keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ seien und deshalb die Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung gelangen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist augenscheinlich, dass diese E-Mails amtliche Dokumente darstellen, zumal es sich weder um Entwürfe noch interne Notizen handelt. Zudem erscheint das Vorbringen widersprüchlich. Wären die Dokumente keine amtlichen Dokumente, so fände das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung. Damit hätten sie von vornherein keinen Anspruch auf Zugang zu den verlangten Dokumenten.

9.2 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, wonach bestimmte andere Dokumente bereits publiziert seien (z.B. die Restitutionsvereinbarung vom 17. August 2022). Ob die Behörde von sich aus informiert (sog. aktive Information; vgl. zu den Begriffen aktive und passive Information: BGE 146 II 265, nicht publizierte E. 2), ist vorliegend für das Recht auf passiven Zugang zu Informationen nicht relevant, zumal die streitgegenständlichen Dokumente nicht davon betroffen sind. Schliesslich gehen auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen fehl. Blosse Behauptungen über angebliche Unregelmässigkeiten oder angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten von verschiedenen Magistratspersonen und Mitarbeitenden der Bundesverwaltung etc. verschafft keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz.

9.3 Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten besteht, die nicht bestehen, soweit die Beschwerdeführerinnen erneut um

"Rasterfahndungen" nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ aufgrund von Befragungen begehren. Ebenso besteht kein Anspruch auf Befragungen. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Hinzu kommt, dass ohnehin nur die in Rz. 13 der angefochtenen Verfügung genannten Dokumente vom Streitgegenstand erfasst sind.

10. Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.

10.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaftung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie zahlreiche Editions- und Beweisanträge.

10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentliche Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).

10.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach kein Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die ausschliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen zu einem "Kuhhandel" verschiedener Behörden beruhen, welche nicht als Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus demselben Grund ist auch nicht abzuwarten, bis alle von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz abgeschlossen sind, da dies den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ändern könnte.

10.1.3 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind, gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren – in sinngemässer

Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Bei den anderen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025 und A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge überhaupt derart zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener Verfahren ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist.

10.1.4 Weiter gilt es festzuhalten, dass sich allfällige vorsorgliche Anträge mit dem Endentscheid erübrigen. Sodann ist anzumerken, dass ein Grund für den Erlass eines Teilurteils ("Teilverfügung") weder dargetan wurde noch ersichtlich ist. Ein entsprechender Antrag erübrigt sich ohnehin mit dem vorliegenden Urteil.

10.1.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht gegenstandlos geworden sind.

11. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben (E. 8). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

12. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 m.H.). Vorliegend ist zwar Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung teilweise (mit offenem Ausgang) aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen wird jedoch – vorbehältlich entgegenstehender privater Interessen – allenfalls lediglich Zugang zu einigen Personendaten zu gewähren sein. Der Grossteil der streitgegenständlichen Dokumente bleibt geschwärzt und teilweise ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerinnen sind daher zu einem überwiegenden Teil als unterliegend zu betrachten und es sind ihnen fünf Sechstel der Verfahrenskosten – welche (insbesondere unter Berücksichtigung des Aufwands durch das Sistierungs- und das Ausstandsbegehren vom 14. April 2025 bzw. vom 6. Januar 2026) auf Fr. 1'800.– festzusetzen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) – zur Bezahlung aufzuerlegen. Dieser Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

12.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Kostennote stellt keine detaillierte Kostennote im Sinne von Art. 14 VGKE dar, da sie einzig die Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer und Kostenpauschale von 3%) und den Stundenaufwand aufführt. Festzuhalten ist, dass keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer detaillierten Kostennote aufzufordern. Dies gälte nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin in Aussicht stellen (was nicht geschehen ist), falls sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64). Mangels (detaillierter) Kostennote kann somit nicht auf den geltend gemachten Aufwand abgestellt werden, sondern die Parteientschädigung ist aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– für die Beschwerdeführerinnen als angemessen. Bei einem Obsiegen von einem Sechstel haben sie somit Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 200.–, welche durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren A-113/2025, A-2652/2025 und A-5526/2023 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben (E. 8).

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Den Beschwerdeführerinnen werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen. Diese ist ihnen von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des EFD und an den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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