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Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien

A._______, verbeiständet durch (…), Vertrauensperson UMA/Berufsbeistand, Kanton Aargau, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Unterabteilung Asyl, Fachbereich UMA, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 23. Mai 2025.

Regeste

Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 23. Mai 2025 Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 23. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Sachverhalt

A. A._______, afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 25. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Aufgrund seiner Aussagen anlässlich seiner Erstbefragung am 18. März 2024 registrierte das Staatssekretariat für Migration SEM das Geburtsdatum von A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem (…).

B. Am 2. Mai 2025 ersuchte A._______ das SEM um Änderung seiner Personalien im ZEMIS und legte einen afghanischen Impfausweis vor, aus dem hervorgeht, dass er am (...) geboren sei. Er beantragte, der Eintrag im ZEMIS sei auf dieses Datum zu berichtigen.

C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies das SEM das Gesuch von A._______ ab. Es beliess seine Personendaten im ZEMIS wie bisher und versah das erfasste Geburtsdatum vom (...) mit einem Bestreitungsvermerk.

D. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Festsetzung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...).

Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ersucht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und befreite ihn von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.

F. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS. Dieses dient der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und ist in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS- Verordnung, SR 142.513) näher geregelt. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-

Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung von Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG (SR 235.1) und des VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten durch Bundesorgane bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil 1C_613/2019,1C_614/2019

3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41

Abs. 4 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem solchen Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis eines im ZEMIS erfassten Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; statt vieler Urteil des BVGer A-7523/2024 vom 25. März 2026 E. 4.4).

4. Vorliegend ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bestritten.

4.1 Die Vorinstanz hat den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert. Dabei stützte sie sich auf seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung sowie auf eine von ihm eingereichte Fotografie einer E-Tazkira. Der Beschwerdeführer begehrt, den (...) als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Er stützt sich auf einen afghanischen Impfausweis sowie auf Stellungnahmen seiner Lehr- und Betreuungspersonen. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz dem Impfausweis und den Stellungnahmen einen untergeordneten Beweiswert zu. Ferner macht sie geltend, dass sich der Beschwerdeführer nie substantiiert zu dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum geäussert habe.

Bei dieser Ausgangslage können weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten Geburtsdaten sicher nachweisen. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichere Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ermitteln.

4.2 Bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 25. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt der Vorinstanz den (...) als sein Geburtsdatum angegeben. Anlässlich seiner Erstbefragung am 18. März 2024 erklärte er, ein anderer Junge habe sein Personalienblatt ausgefüllt. Auf die Frage nach seinem Alter sagte der Beschwerdeführer aus, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Dies entspricht einem Geburtsdatum im (...). Als Beleg für sein Alter reichte er bei der Vorinstanz eine

Fotografie einer E-Tazkira ein, die ihm den (...) als Geburtsdatum bescheinigt. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung vom 18. März 2024 und auf die von ihm eingereichte Fotografie einer E-Tazkira registrierte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (...).

Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 2. Mai 2025 um Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Zum Nachweis reichte er einen afghanischen Impfausweis ein, aus dem hervorgeht, dass er am (...) geboren sei. Gemäss eigener Aussage habe er den Ausweis zwischenzeitlich aus Afghanistan beschaffen können. Ferner legte er seiner Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2025 zwei Stellungnahmen bei, die ihn wesentlich jünger schätzen. Die erste Stellungnahme stammt von Betreuungspersonen (...), die in der dortigen Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit dem Beschwerdeführer arbeiten und zusammenwohnen. Die zweite Stellungnahme stammt von einer Lehrperson des Beschwerdeführers.

In der ersten Stellungnahme stellen Betreuende (...) ein Missverhältnis zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers und seinem äusseren Erscheinungsbild sowie seinem Verhalten fest. Es werden Alltagssituationen beschrieben, in denen der Beschwerdeführer trotzig reagiert und ein niedriges emotionales Reifealter gezeigt habe. In der zweiten Stellungnahme äussert die Lehrperson des Beschwerdeführers aufgrund seiner schulischen Leistungen Zweifel daran, dass er, wie von ihm bei seiner Erstbefragung angegeben, sieben Jahre lang die Staatsschule in Afghanistan besucht habe. Sie gibt an, dass dem Beschwerdeführer im Laufe des Jahres bewusst geworden sei, welche weitreichenden Auswirkungen seine unrichtige Altersangabe haben würde. Er soll mehreren Personen erklärt haben, dass er zwar sein genaues Alter nicht wisse, aber viel jünger als (...) Jahre sei. Ihm sei nicht klar, weshalb sein Onkel ihn in der eingereichten E-Tazkira, die er ihm erst kurz vor der Abreise aus Afghanistan besorgt habe, so viel älter gemacht habe.

4.3 Eine Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände führt zu folgenden Erkenntnissen: Die eingereichte Fotografie der E-Tazkira des Beschwerdeführers hat für sich allein gesehen keinen entscheidenden Beweiswert, da es sich dabei lediglich um eine fotografische Abbildung handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1997/2024 vom 24. April 2025 E. 5.1 und 5.2.2). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, die er bei seiner Erstbefragung gemacht hat, sind aufgrund seines damaligen Alters mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Würdigung der vorliegenden Umstände ist vielmehr das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Zu Beginn machte er Angaben und reichte ein Identitätsdokument ein, die für das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum sprechen. Erst über ein Jahr später äusserte er gegenüber der Vorinstanz Vorbehalte zu diesem Datum. Dabei zeigt er nicht auf, weshalb die beiden ursprünglichen – von ihm eingebrachten – Beweismittel mittlerweile nicht mehr aussagekräftig sein sollten. Diese Widersprüche erwecken erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Beschwerdeführer eingereichten Impfausweis und den Stellungnahmen seiner Lehr- und Betreuungspersonen lediglich ein untergeordneter Beweiswert zu, zumal es sich dabei ohnehin um Beweismittel mit einem geringen Beweiswert handelt (vgl. Urteile des BVGer D-532/2023 vom 3. März 2025 E. 6.2; A-2316/2022 vom 25. April 2023 E. 5.2.1).

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche im Verhalten des Beschwerdeführers und des vergleichsweise geringen Beweiswerts der von ihm angebotenen Beweismittel war die Vorinstanz im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS an sie herangetreten war.

4.4 Im Ergebnis erscheint das aktuell im ZEMIS erfasste Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Datum (...). Die Vorinstanz durfte ohne weitere Sachverhaltsabklärungen auf das erfasste Datum schliessen.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers und der dazugehörige Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (vgl. Sachverhaltsabschnitt F. hiervor), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

6.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Ivan Gunjic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur le système d’information central sur la migration, Art. 19 — lu dans la version du 12 juin 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2026.