Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Rente

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 22. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Schweiz) vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 24. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. Januar 2026 verfügte, dem nach eigenen Angaben in der Schweiz wohnhaften A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ab dem 1. Februar 2026 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'381.– zuzusprechen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1),

dass der Versicherte am 21. Januar 2026 gegen die Verfügung vom 14. Januar 2026 Einsprache erhob, die SAK diese mit Einspracheentscheid vom 24. April 2026 jedoch abwies (BVGer-act. 1 Beilage 1),

dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2026 am 11. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2026 mitteilte, dass es aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz seine Zuständigkeit prüfe und sich eine Überweisung an das Versicherungsgericht B._______ vorbehalte (BVGer-act. 4),

dass dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz überdies mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2026 das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Erlass eines allfälligen Nichteintretensentscheides gewährt worden ist (BVGer-act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2026 insbesondere darum ersuchte, die Beschwerde vom 11. Mai 2026 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ weiterzuleiten (BVGer-act. 5),

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Juli 2026 unter Verweis auf die von ihr beigelegte Wohnsitzbescheinigung beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ weiterzuleiten (BVGer-act. 6),

dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann gegeben ist, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hatte und damit ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 2b; BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteile des BVGer C-4469/2022 vom 22. Januar 2026 E. 3.4; C-1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C- 3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3; sowie C-2101/2019 vom 9. November 2020; C-1299/2015 vom 10. März 2016; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 85bis N 3),

dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2026 in der Schweiz gehabt hat, was sich aus der Beschwerdeschrift selbst und aus der von der Vorinstanz eingereichten Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 9. Juli 2026 ergibt (BVGer-act. 1; 6 Beilage),

dass nach dem Dargelegten in Ermangelung eines ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers vorliegend kein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Rechtslage und in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG (resp. Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG und Art. 58 Abs. 2 ATSG [e contrario]) mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 11. Mai 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Beschwerde ohne Verzug dem Versicherungsgericht des Kantons B._______ für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zu überweisen hat,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Regeste

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenansp... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 24. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde vom 11. Mai 2026 wird dem Versicherungsgericht des Kantons B._______ überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons B._______ und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: