Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Rente

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 6. August 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Kroatien) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Nichteintreten, Einspracheentscheid der SAK vom 30. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. April 2026 auf die Eingaben vom 19. Januar und vom 2. März 2026 von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2, Schreiben der SAK vom 11.06.2026 Beilage 1),

dass diese Verfügung der Versicherten am 13. Mai 2026 zugestellt worden ist (BVGer-act. 2 Schreiben der SAK vom 11.06.2026 Beilage 2 und 3),

dass sich die Versicherte mit E-Mail vom 9. Juni 2026 an die SAK gewandt und unter anderem mitgeteilt hat, sie habe auf ihr E-Mail vom 2. März 2026, in welchem sie um Erläuterung und Auskunft betreffend die Rentenverfügung und Auszahlungsmodalitäten ersuchte, keine Antwort erhalten (BVGer-act. 1),

dass die SAK den Schriftverkehr mit der Versicherten zusammen mit den Zustellungsnachweisen am 11. Juni 2026 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 9. Juni 2026 zwar fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1), jedoch nicht formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2026 Gelegenheit erhalten hat, ihre Beschwerde mit einer Unterschrift im Original zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung auf dem Postweg einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 VwVG; BVGer-act. 4),

dass die Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2026 der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2026 zugestellt worden ist (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Nic... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Nichteintreten, Einspracheentscheid der SAK vom 30. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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